Reutlingen
Urteil von Sozialgericht: Krankenkasse zahlt nicht für Brust-OP
Versicherte haben laut Sozialgericht keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine brustangleichende Operation.
Bei der 1978 geborenen Klägerin wurde im Juli 2019 eine Brustkrebsoperation durchgeführt. Durch die Entfernung des Tumors in der rechten Brust nahm der bereits zuvor bestehende Größenunterschied zwischen beiden Brüsten noch zu. Dies belastete die Klägerin stark. Sie gab an, nicht mehr in die Sauna zu gehen oder schwimmen zu können. Die ungleiche Größe ihrer Brüste verdecke sie durch weite Kleidung. Da sie hierdurch psychisch sehr stark belastet sei, beantragte sie bei ihrer Krankenkasse die Übernahme der Kosten für eine stationär durchgeführte Brust-Operation zur Größenangleichung. Dies lehnte die Krankenkasse ab.
Zu Recht, wie nun das Sozialgericht Reutlingen entschied. Der ungleichen Größe beider Brüste an sich komme kein Krankheitswert zu, der eine Behandlung rechtfertige. Weder durch die ungleiche Größe noch durch das unterschiedliche Aussehen werde die Funktionsfähigkeit der Brüste wie die Fähigkeit zum Stillen beeinträchtigt. Eine Entstellung werde nur angenommen, wenn sich die körperliche Auffälligkeit schon bei flüchtiger Begegnung in alltäglichen Situationen quasi „im Vorbeigehen“ bemerkbar mache und den Betroffenen zum Objekt besonderer Beachtung mache. Das Sozialgericht bestätigt damit die Auffassung des Bundessozialgerichtes: Kosmetische Defizite allein, die nicht zu einer Entstellung führen, stellen keine Krankheit dar.