Corona-Regeln

Nur mit 3G ins Büro

Arbeitsminister Heil plant einschneidende Änderungen für Beschäftigte und Betriebe. Ampel-Parteien beraten über Gesetzentwurf.

15.11.2021

Von Caroline Strang

Berlin. Was in den vergangenen Wochen immer wieder erwähnt und kontrovers diskutiert wurde, wird nun deutlich wahrscheinlicher: Um gegen die derzeit drastisch steigenden Corona-Infektionen vorzugehen, plant Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) einschneidende Änderungen für Beschäftigte und Betriebe. In einem aktuellen Gesetzentwurf heißt es, Beschäftigte seien verpflichtet, am Arbeitsplatz einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen. Wer dies nicht kann, muss sich demnach jeden Tag testen lassen und den Test unaufgefordert vorweisen. Er darf nicht älter als 24 Stunden sein, ein PCR-Test 48 Stunden. Sonst darf sie oder er die Arbeitsstätte nicht mehr betreten, wie es in der Vorlage heißt. Das bedeutet faktisch 3G für Unternehmen.

Arbeitgeber kontrollieren

Den Arbeitgebern kommt dabei eine wichtige Funktion zu: Sie müssen diese Nachweise kontrollieren. Dies liege auch in ihrem Interesse, weil etwa Personalausfälle durch Erkrankung oder Quarantäne vermieden werden könnten, heißt es im Gesetzentwurf. Wenn ein Beschäftigter keinen Nachweis vorlegt, soll dies als Ordnungswidrigkeit gelten. Arbeitgebern droht demnach ein Bußgeld, wenn sie ihrer „Kontroll- und Dokumentationspflicht“ nicht nachkommen. Bei der Datenverarbeitung würden die datenschutzrechtlichen Belange der betroffenen Beschäftigten gewahrt werden.

Arbeitsrechtler gehen schon länger davon aus, dass sowohl eine 3G-Reglung als auch die Auskunftspflicht in Unternehmen umgesetzt werden können, allerdings mahnen sie eine klare gesetzliche Grundlage dafür an. Die will Arbeitsminister Heil nun schaffen. Für den Bonner Arbeitsrechtler Gregor Thüsing ist die 3G-Regelung „eine sinnvolle Konkretisierung des Arbeitsschutzes, die überfällig war“, wie er dem Handelsblatt sagte. Allerdings seien Fragen offen, etwa die, ob Arbeitgeber auch verlangen dürfen, dass sich nachweislich Geimpfte testen lassen.

Die Arbeitgeberverbände vertreten zu 3G in Unternehmen und der Auskunftspflicht zum Impfstatus schon länger eine klare Meinung. Arbeitgeberpräsident Rainer Dulger sagte erst vor wenigen Tagen: „Die Politik darf nicht verschlafen, dass wir eine klare und eindeutige Grundlage für die Fortentwicklung unserer betrieblichen Schutzkonzepte benötigen: Das Auskunftsrecht des Arbeitgebers über den Impf- oder Genesenenstatus muss endlich gesetzlich festgelegt werden. Wer da zögert, riskiert ein Weniger an Gesundheitsschutz in unseren Betrieben.“ Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) befürwortet eine Auskunftspflicht ebenfalls. „In vielen Branchen müssen Kunden diesen schließlich ohnehin bereits angeben – etwa um eine Gaststätte zu betreten oder eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen“, sagte DIHK-Präsident Peter Adrian. Er hofft darauf, dass Corona-Schutzmaßnahmen in Firmen wie eine 3G-Regel am Arbeitsplatz praktikabel und nachvollziehbar umgesetzt werden. „Nur mit praxistauglichen Regeln erreichen wir die erforderliche Akzeptanz bei allen Beteiligten.“

Die Vertreter der Beschäftigten hingegen sind anderer Meinung. So sagt DGB-Vorsitzender Reiner Hoffman, dass die Verlängerung der Corona-Arbeitsschutzverordnung und die Weiterführung der Maßnahmen der Arbeitsschutzregel die wich­­tigsten Schritte seien. Er warnt: „Zugleich darf nicht unverhält­­nismäßig in die Grundrechte der Beschäftigten eingegriffen werden.“

Das gelte ganz besonders für einen so sensiblen Bereich wie das Arbeitsverhältnis. „Der DGB lehnt deshalb eine Auskunftspflicht von Beschäftigten über den eigenen Corona-Impfstatus ab.“ Allerdings: „Gleichwohl empfehlen wir den Beschäftigten, ihren Impfstatus freiwillig offenzulegen.“ In Betrieben und Verwaltungen mit Betriebs- und Personalräten gebe es dafür gute Regelungen, die die Menschen schützen.

Es soll nun schnell gehen. Wie die „Bild am Sonntag“ berichtete, beraten die Bundestagsfraktionen der Ampel-Parteien seit dem Wochenende über den Entwurf von Heil. (mit afp und dpa)

Bald wieder von Zuhause aus

Zur Homeoffice-Pflicht heißt es im Gesetzentwurf: „Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.“ Die Beschäftigten ihrerseits hätten dieses Angebot anzunehmen, soweit keine Gründe entgegenstünden. Die Homeoffice-Pflicht war erst zum 1. Juli in diesem Jahr aufgehoben worden.

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Erstellt:
15.11.2021, 06:00 Uhr
Lesedauer: ca. 2min 50sec
zuletzt aktualisiert: 15.11.2021, 06:00 Uhr

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