Tübingen

Messerangriff im Buchladen: Anklage wegen versuchten Mordes

Im Fall der rätselhaften Messerattacke im Buchladen „RosaLux“ in Tübingen geht die Staatsanwaltschaft von versuchtem Mord aus. Das Motiv des Mannes bleibt rätselhaft.

20.10.2023

Von job

Die Eingangstüre des Tübinger Gerichtsgebäudes in der Doblerstraße. Bild: Jonas Bleeser

Die Eingangstüre des Tübinger Gerichtsgebäudes in der Doblerstraße. Bild: Jonas Bleeser

Völlig unvermittelt stach am 19. Mai dieses Jahres ein 40-Jähriger einer Kundin im Tübinger Buchladen „RosaLux“ ein Messer in den Rücken. Danach bat er die Buchhändlerin, die Polizei zu holen, und ließ sich widerstandslos festnehmen. Seither sitzt er in Untersuchungshaft. Die 56-Jährige konnte durch eine Notoperation gerettet werden.

Nun hat die Staatsanwaltschaft Tübingen Anklage wegen versuchten Mordes erhoben. Die Ermittler gehen davon aus, dass der Mann heimtückisch gehandelt hat und die ihm völlig unbekannte Frau töten wollte. Sie habe mit keinem Angriff rechnen können, als er ihr das Messer mit einer Klingenlänge von 16 Zentimetern in den Rücken gestoßen habe. Die Tatwaffe soll der Mann kurz vorher in einem Tübinger Geschäft gekauft haben.

Der Mann hat den Vorwurf grundsätzlich eingeräumt und Angaben gemacht. Rätselhaft bleibt sein Motiv: Die Staatsanwaltschaft will der Hauptverhandlung nicht vorgreifen und äußert sich nicht dazu. Völlig unklar ist auch, warum der Mann von seinem Wohnort in Polling, einer Gemeinde beim Starnberger See, nach Tübingen kam. Einen beruflichen Grund gab es nicht.

Völlig unklar ist, warum der Mann von seinem Wohnort in Polling, einer Gemeinde beim Starnberger See, nach Tübingen kam. Einen beruflichen Grund gab es nicht. Eine psychiatrische Begutachtung des 40-Jährigen habe keine Hinweise auf Schuldunfähigkeit ergeben, so die Staatsanwaltschaft auf TAGBLATT-Nachfrage. Laut Auskunft des Landgerichts könnte ein Prozess gegen den Mann Anfang kommenden Jahres beginnen.

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Mordmerkmal der Heimtücke

Heimtückisch handelt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wer eine zum Zeitpunkt der Tat bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt. Arglos ist dabei, wer sich zum Zeitpunkt der Tat eines Angriffs nicht versieht, mithin davon ausgeht, vor einem Angriff sicher zu sein. Wehrlos ist, wer in seiner natürlichen Abwehrfähigkeit stark oder gänzlich eingeschränkt ist.

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Erstellt:
20.10.2023, 09:55 Uhr
Lesedauer: ca. 2min 01sec
zuletzt aktualisiert: 20.10.2023, 09:55 Uhr

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