Pandemie

Maskenpflicht bleibt erhalten

Mit der neuen Corona-Verordnung fallen viele Beschränkungen für Geimpfte und Genesene weg. Die Maskenpflicht aber gilt weiter – sogar beim Tanzen in der Disco.

16.08.2021

Von JENS SCHMITZ

Maskenpflicht an der Schule  das gilt nach den Sommerferien mindestens für die ersten zwei Wochen. Foto: Giacinto Carlucci

Maskenpflicht an der Schule das gilt nach den Sommerferien mindestens für die ersten zwei Wochen. Foto: Giacinto Carlucci

Stuttgart. Sie war bereits vergangene Woche angekündigt, nun ist sie da: Laut der neuen Corona-Verordnung in Baden-Württemberg entfallen für Geimpfte und Genesene von Montag an die meisten Corona-Beschränkungen. Ungeimpfte müssen dafür in mehr Bereichen Tests vorlegen. Fragen und Antworten zu den neuen Regeln.

Worum geht es? Die neue Corona-Verordnung des Landes wurde Samstagnacht veröffentlicht und tritt am Montag in Kraft. Zugleich entfallen die bisherigen vier Inzidenzstufen; ebenso Kontaktbeschränkungen und Regelungen für private Feiern. Für immunisierte Menschen wird das Leben wesentlich leichter. Die Maskenpflicht in ihrer jetzigen Form bleibt allerdings erhalten; Veranstalter müssen weiterhin Hygienekonzepte erstellen und Daten erheben. Der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, Hygiene und das Belüften von geschlossenen Räumen werden weiterhin empfohlen, teilweise vorgeschrieben.

Was ist neu? Die Verordnung unterscheidet zwischen immunisierten und nicht immunisierten Personen. Immunisierte sind Menschen ohne Covid-Symptome, die entweder geimpft oder genesen sind und entsprechende Nachweise vorlegen können. Für sie sollen weitgehende Normalisierungen gelten. Nicht-Immunisierte müssen noch häufiger Tests vorlegen, um am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu dürfen. Ausnahmen sind Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind. Als getestet gelten außerdem Schüler, da es dort ein engmaschiges Testnetz gibt. Bis zum Ende der Sommerferien gelten Kinder ab sechs Jahren und Schüler als mit Immunisierten gleichgestellt.

Um welche Tests geht es? Ob und welche Tests Nicht-Immunisierte künftig vorlegen müssen, hängt vom Ort und der Veranstaltung ab. Antigen-Schnelltests dürfen dabei maximal 24 Stunden alt sein; PCR-Tests maximal 48 Stunden. PCR-Tests sollen dort zum Einsatz kommen, wo die Einhaltung der AHA-Regeln nicht garantiert werden kann.

Wer bezahlt diese Tests? Anlasslose Antigen-Schnelltests sind noch bis zum 11. Oktober kostenlos, danach müssen Nicht-Immunisierte selbst dafür aufkommen. PCR-Testungen ohne konkreten Covid-Verdacht müssen Nicht-Immunisierte schon von Montag an selbst bezahlen. Die Tests bleiben allerdings kostenlos für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt – hierzu zählen vor allem Schwangere und Minderjährige. Das kostenlose Testangebot an allgemeinbildenden Schulen bleibt erhalten.

Wer darf öffnen? Grundsätzlich alle. Auch in der Gastronomie, bei Kulturveranstaltungen und in Clubs ist nun wieder Betrieb unter Vollbelegung möglich. Im Innenbereich müssen Nicht-Immunisierte einen negativen Antigen-Test vorlegen, um Zutritt zu erhalten; das gilt etwa auch in Seilbahnen oder beim Friseur. Wo die Einhaltung der AHA-Regeln nicht gewährleistet ist, etwa in Diskotheken, muss es ein PCR-Test sein. Unabhängig davon gilt im Innenbereich Maskenpflicht, das betrifft auch Diskotheken – nach Auskunft des Sozialministeriums gilt das dortige Tanzen nicht als Sport. Veranstalter und Dienstleister müssen Hygienekonzepte erstellen, Daten erheben und die Test-, Impf- oder Genesenennachweise kontrollieren.

Was gilt im Außenbereich? Auch bei Veranstaltungen im Freien sind Hygienekonzepte und Abstand erforderlich. Ab einer Besucherzahl von 5001 müssen sie vorher vom Gesundheitsamt genehmigt werden. Ab dieser Größenordnung oder wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen nicht eingehalten werden kann, müssen außerdem alle Besucher nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind (Antigen-Schnelltest). Bei Sportveranstaltungen mit mehr als 5000 Zuschauern dürfen nur 50 Prozent der Plätze belegt werden, aber nicht mehr als 25?000.

Wo bleiben Masken verpflichtend? Im privaten Bereich sind keine Masken erforderlich. In sonstigen geschlossenen Räumen und im Freien, wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht dauerhaft eingehalten werden kann, bleiben Masken aber Vorschrift. Unmittelbar beim Sport oder beim Essen und Trinken in der Gastronomie können Masken abgenommen werden. Ebenso auch bei körpernahen Dienstleistungen, „soweit die zu erbringende Dienstleistung dies erfordert“. Kinder bis einschließlich fünf Jahre bleiben von der Maskenpflicht befreit .

Und an Schulen? Nach der Rückkehr aus den Ferien herrscht zunächst zwei Wochen lang im Unterricht wieder Maskenpflicht. Das bisherige kostenlose Testangebot für Schüler, Lehrkräfte und Personal bleibt erhalten. Eine Teilnahme am Präsenzunterricht war dort bislang nur nach Testungen möglich. Bis zum Ende der Sommerferien gelten Schüler als mit Immunisierten gleichgestellt.

Gibt es sonst noch Spezial-Bestimmungen? Religiöse Veranstaltungen sind zwar nicht von Maskenregeln und der Verpflichtung befreit, Hygienekonzepte zu erstellen und Besucherdaten zu erfassen. Die Testpflicht entfällt in diesem Bereich jedoch, „weil die Ausübung der Religionsfreiheit verfassungsrechtlich einen Sonderstatus einnimmt“. Auch für Demonstrationen, Gerichtssitzungen, die Bundestagswahl oder Saisonarbeitskräfte gelten eigene Vorgaben. Wer in Bibliotheken und Archiven nur Medien abholen oder zurückgeben möchte, braucht keinen Test. Das gilt auch für Sport zu Rehabilitations-Zwecken sowie im Spitzen- und Profibereich.

Was geschieht bei mehr Infektionen? Falls „das Ausbruchsgeschehen sich verstärkt und eine Überlastung des Gesundheitswesens“ droht, behält sich die Regierung „zusätzlich Maßnahmen“ vor. Bisherigen Äußerungen zufolge müssen dann vor allem Nicht-Immunisierte mit Restriktionen rechnen; Schulschließungen sollen vermieden werden. Kriterien zur Bewertung der Lage sollen die Auslastung der Intensivbetten, die Sieben-Tage-Inzidenz, die Impfquote und die Anzahl schwerer Verläufe sein.

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Erstellt:
16.08.2021, 06:00 Uhr
Lesedauer: ca. 3min 28sec
zuletzt aktualisiert: 16.08.2021, 06:00 Uhr

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