Persönlichkeitsrecht

Keine Entschädigung für Kohls Witwe

Im Streit um verbreitete Zitate des Altkanzlers weist der Bundesgerichtshof die Forderung von Maike Kohl-Richter nach Entschädigung zurück.

30.11.2021

Von AFP

Maike Kohl-Richter, Witwe von Altbundeskanzler Helmut Kohl, hatte „mindestens fünf Millionen Euro“ als Entschädigung gefordert. Bild: Andreas Arnold/dpa

Maike Kohl-Richter, Witwe von Altbundeskanzler Helmut Kohl, hatte „mindestens fünf Millionen Euro“ als Entschädigung gefordert. Bild: Andreas Arnold/dpa

Karlsruhe. Im jahrelangen Rechtsstreit um angebliche Äußerungen des verstorbenen Altkanzlers Helmut Kohl (CDU) hat dessen Witwe Maike Kohl-Richter eine juristische Niederlage erlitten. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Montag urteilte, steht Kohl-Richter keine Entschädigung zu. Diese hatte wegen der in dem Buch „Das Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“ veröffentlichten Zitate ihres verstorbenen Ehemanns „mindestens fünf Millionen Euro“ Entschädigung gefordert.

Das Buch der Journalisten Tilman Jens und Heribert Schwan war 2014 noch zu Lebzeiten Kohls erschienen. Darin waren zahlreiche teils negative Äußerungen enthalten, die Kohl über andere Politiker getätigt haben soll. Nachdem sie erschienen waren, zog Kohl vor Gericht. Er verlangte, dass die strittigen Passagen nicht verbreitet werden dürften, und klagte außerdem auf eine Entschädigung von fünf Millionen Euro.

Das Landgericht Köln verbot den beiden Autoren und dem Verlag im April 2017, die Zitate zu verbreiten, und sprach Kohl eine Entschädigung von einer Million Euro zu. Zwei Monate später starb der Altkanzler. In der Berufung entschied das Oberlandesgericht, dass seiner Witwe die Entschädigung nicht zustehe, weil sie nicht vererbt werden könne. Gegen dieses Urteil zog Kohl-Richter vor den BGH. Sie forderte weiterhin fünf Millionen Euro.

Das Oberlandesgericht bestätigte außerdem, dass Schwan die Zitate nicht weiterverbreiten dürfe. Es begründete dies damit, dass Schwan sich gegenüber Kohl zur Verschwiegenheit verpflichtet habe. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Da Mitautor Jens inzwischen ebenfalls starb, verhandelte der BGH nicht über ihn. Offen war neben der Frage der Entschädigung auch, ob die Verlagsgruppe Random House die Zitate weiterhin verbreiten darf.

Die Revision von Kohl-Richter im Hinblick auf die Entschädigungszahlung wies der BGH am Montag vollumfänglich zurück. Zwar habe zu Lebzeiten des Altkanzlers Kohl ein Entschädigungsanspruch bestanden, dieser sei aber noch nicht rechtskräftig gewesen. Außerdem sei ein Entschädigungsanspruch wegen Verletzungen des Persönlichkeitsrechts nicht vererbbar. Denn im Vordergrund einer solchen Entschädigung stehe der Gedanke der Genugtuung für den Geschädigten – einem Verstorbenen könne jedoch keine Genugtuung geleistet werden.

Der Anwalt von Kohl-Richter, Matthias Siegmann, zeigte sich nach der Urteilsverkündung enttäuscht darüber, dass die Entschädigungsklage vollständig abgewiesen wurde. Im Bereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts bestehe „eine Gerechtigkeitslücke, die allerdings vor allem auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründet ist“, sagte Siegmann. Seiner Mandantin werde er deshalb raten, vor das Verfassungsgericht zu ziehen, um diesem die Gelegenheit zu geben, „über diese Rechtsprechung seinerseits nochmal nachzudenken“.

Der Mitautor des umstrittenen Buchs, Heribert Schwan, begrüßte das Urteil des Bundesgerichtshofs. Die geforderte Entschädigung sei existenzbedrohend und rufschädigend gewesen, sagte er. „Ich könnte mir vorstellen, dass dem alten Bundeskanzler Helmut Kohl nichts mehr und nichts sehnlicher gefallen würde, als wenn wir jetzt Ruhe hätten“, meinte Schwan weiter. Der Heyne-Verlag, bei dem das Buch ursprünglich erschienen war, kündigte indes an, zu prüfen, ob „er das Buch der Öffentlichkeit in einer annähernd ursprünglichen Fassung wieder zugänglich machen wird“.

Info: 116 Passagen hatte Maike Kohl-Richter als Fehlzitate ausgewiesen. Bei 29 dieser Passagen untersagte der BGH die wörtliche oder sinngemäße Weiterverbreitung durch den Verlag.

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Erstellt:
30.11.2021, 06:00 Uhr
Lesedauer: ca. 2min 33sec
zuletzt aktualisiert: 30.11.2021, 06:00 Uhr

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