Impfungen

Impfprämie erlaubt

Der Impfeinstieg hat auch Folgen für die Situation in den Betrieben. Antworten auf die wichtigsten Fragen.

09.01.2021

Von MICHAEL GABEL

Berlin.

Arbeitgeber können ihre Beschäftigten in der Regel nicht zum Impfen zwingen. Gilt das auch für Ärzte und für das Pflegepersonal? Auch wenn keine grundsätzliche Impfpflicht besteht, so macht das Infektionsschutzgesetz Ärzten und Pflegepersonal doch klare Auflagen. Leitungen von Krankenhäusern, Rettungsdiensten, Heimen und Arztpraxen sind laut dem Gesetz in besonderer Weise verpflichtet, eine Weiterverbreitung des Coronavirus in ihrem Zuständigkeitsbereich zu vermeiden. Das bedeutet: Sie können neben der Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln auch erwarten, dass sich ihr Personal impfen lässt. Der Hamburger Arbeitsrechtler Michael Fuhltrott ist allerdings der Meinung, dass auch regelmäßige Coronatests ausreichen würden. Wer aber Impfung und Tests verweigert, muss mit einer unbezahlten Freistellung rechnen.

Dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine Impfprämie in Aussicht stellen? Ja, das ist rechtlich möglich. In den USA wollen einzelne Kliniken ihren Beschäftigten Boni von bis zu 500 Dollar zahlen, wenn sie sich impfen lassen. Allenfalls in mitbestimmungspflichtigen deutschen Betrieben könnten Bonuszahlungen zu Problemen führen. Der Betriebsrat könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass Prämienzahlungen Impfverweigerer benachteiligen, und behaupten, das würde den Betriebsfrieden stören.

Kann Nichtgeimpften der Zugang zur Betriebskantine verweigert werden? Nein. Da Beschäftigte in der Regel das Recht haben, sich nicht impfen zu lassen, dürfen ihre Rechte im Betrieb nicht beschnitten werden.

Müssen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber sagen, ob sie gegen das Coronavirus geimpft sind? Die Unternehmen geht es nichts an, ob die Beschäftigten geimpft sind – Ausnahme: Medizin- und Pflegeberufe. Bei Masern gibt es jedoch einen weiteren Sonderfall: Wer in einer Kita oder in einer Schule arbeitet, muss seit März vergangenen Jahres gegen Masern geimpft sein, sofern er oder sie daran noch nicht erkrankt war.

Wird Covid-19 als Berufskrankheit anerkannt? Ja. Aber nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung müssen dafür drei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Infektion geschieht im Rahmen der Berufsausübung, die Person zeigt typische Krankheitsmerkmale, es liegt ein positiver PCR-Test vor. Michael Gabel

Zum Artikel

Erstellt:
09.01.2021, 06:00 Uhr
Lesedauer: ca. 1min 59sec
zuletzt aktualisiert: 09.01.2021, 06:00 Uhr

Artikel empfehlen

Artikel Aktionen

Sie möchten diesen Inhalt nutzen? Bitte beachten Sie unsere Hinweise zur Lizenzierung.

Push aufs Handy

Die wichtigsten Nachrichten direkt aufs Smartphone: Installieren Sie die Tagblatt-App für iOS oder für Android und erhalten Sie Push-Meldungen über die wichtigsten Ereignisse und interessantesten Themen aus der Region Tübingen.

Newsletter


In Ihrem Benutzerprofil können Sie Ihre abonnierten Newsletter verwalten. Dazu müssen Sie jedoch registriert und angemeldet sein. Für alle Tagblatt-Newsletter können Sie sich aber bei tagblatt.de/newsletter auch ohne Registrierung anmelden.
Das Tagblatt in den Sozialen Netzen
    
Faceboook      Instagram      Twitter      Facebook Sport
Newsletter Prost Mahlzeit
Sie interessieren sich für gutes und gesundes Essen und Trinken in den Regionen Neckar-Alb und Nordschwarzwald? Sie wollen immer über regionale Gastronomie und lokale Produzenten informiert sein? Dann bestellen Sie unseren Newsletter Prost Mahlzeit!