Reutlingen · Urteil

IHK unterliegt vor Verwaltungsgericht

Der Grundbetrag für 2016 verstößt nach Ansicht der Sigmaringer Richter gegen das Kammergesetz.

09.08.2019

Von dem

Der IHK-Grundbeitrag für das Jahr 2016 verstößt gegen das Industrie- und Handelskammergesetz, weil die darin enthaltene Ausgleichsrücklage rechtswidrig sei. Dies hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen kürzlich festgestellt. Mit dem nun vorliegenden schriftlichen Urteil hat die Klage einer Steuerberatungsgesellschaft gegen den Beitragsbescheid der IHK Reutlingen Erfolg. Der angefochtene Bescheid wurde vom Gericht deshalb aufgehoben.

Die Steuerberatungsfirma ist Mitglied der Reutlinger IHK und unterliegt damit der Beitragspflicht. Die Höhe des Grundbeitrags wird in einer Wirtschaftssatzung durch die Vollversammlung festgelegt. Die klagende Firma ist der Auffassung, dass bei einer Eigenkapitalquote von über 70 Prozent das Vermögen überhöht sei und dass hohe liquide Mittel vorrangig zur Deckung der Aufwendungen der Kammer verwendet werden müssten. So sei es bedenklich, den geplanten Neubau der IHK-Zentrale nicht aus Fremdmitteln zu finanzieren.

Die IHK ist der Meinung, das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehalten zu haben. Es sei nicht in unzulässiger Weise Vermögen gebildet worden. Die Ausgleichsrücklage als Krisenvorsorge liege im Bereich des Beurteilungsspielraums nach dem Finanzstatut, also zwischen 25 und 50 Prozent der geplanten Aufwendungen. Der Vollversammlung habe eine Prognose der Risiken vorgelegen.

Das Gericht ist aber der Auffassung, dass die Höhe der Ausgleichsrücklage nicht nachvollziehbar begründet sei. Sie beruhe vielmehr auf „gegriffenen“ Annahmen mit dem Ziel, die bisher bestehende Ausgleichsrücklage beizubehalten. Das Verwaltungsgericht bestätige zwar das Vorgehen der IHK und den weitreichenden Gestaltungsspielraum der Selbstverwaltung der Wirtschaft bei der Aufstellung des Budgets der IHK, sagt deren Hauptgeschäftsführer Wolfgang Epp. In Bezug auf die Ausgleichsrücklage für 2016 komme das Gericht aber zu einer anderen Einschätzung. Das Urteil beziehe sich nur auf den Beitragsbescheid des Klägers.

Das Gericht lässt die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, die noch nicht obergerichtlich geklärt sei, zu. Ob die IHK in Berufung geht, ist noch nicht entschieden. „Die IHK prüft mit ihrer Rechtsvertretung die Begründung des Urteils im Detail“, sagt Hauptgeschäftsführer Epp.

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Erstellt:
09.08.2019, 01:00 Uhr
Lesedauer: ca. 2min 00sec
zuletzt aktualisiert: 09.08.2019, 01:00 Uhr

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