Tübingen · Müll

Bald wird in Tübingen tatsächlich die Verpackungssteuer kassiert

Stadt ändert Verpackungssteuersatzung leicht und will die Abgabe nun auch eintreiben.

06.09.2023

Von vor

Archivbild: Ulrich Metz

Archivbild: Ulrich Metz

„Tübingen darf Verpackungssteuer erheben“, teilte das Bundesverwaltungsgericht am 24. Mai mit. Lediglich zwei Punkte, so das Leipziger Gericht in seinem Urteil, seien rechtswidrig: Paragraf 4, Absatz 2 „Der Steuersatz pro Einzelmahlzeit wird auf maximal 1,50 Euro begrenzt“ sowie Paragraf 8 „Die Stadtverwaltung ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen nach dieser Satzung die Geschäftsräume des Steuerschuldners/der Steuerschuldnerin zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen sowie Kopien davon anzufordern.“

Diese Passagen werden nun aus der Tübinger Verpackungssteuersatzung herausgenommen, teilt die Stadt mit. Die beanstandeten Stellen seien allerdings noch gar nicht zur Anwendung gekommen, wie auch die ganze Satzung. Verwaltung und Geimenderat hatten sie bis zur gerichtlichen Klärung auf Eis gelegt. „Es ist noch kein einziger Euro Verpackungssteuer geflossen“, so die städtische Pressesprecherin Claudia Salden. Das wird sich bald ändern: Die Steuer, die ja in den Geschäften schon seit einiger Zeit von der Kundschaft verlangt wird, wird nun auch von der Stadt kassiert – und zwar rückwirkend für 2022 sowie fürs laufende Jahr und in Zukunft.

Bis auf die zwei Streichungen bleibe die Satzung so bestehen wie 2020 beschlossen und veröffentlicht: „Die Geschäfte sind steuerpflichtig“, so Salden. Auch ohne Paragraf 8 werde es Kontrollen der Imbisse und Cafés geben – wie genau, das will die Stadt demnächst bekannt geben. Klar ist aber schon, dass der ebenfalls gestrichene Paragraf 4, Absatz 2 (Obergrenze von 1,50 Euro Steuer pro Mahlzeit) auch bedeuten kann, dass die Stadt grundsätzlich sogar mehr verlangen könnte.

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Erstellt:
06.09.2023, 18:54 Uhr
Lesedauer: ca. 1min 47sec
zuletzt aktualisiert: 06.09.2023, 18:54 Uhr

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