Kommentar zur Abschiebung von Gewalttätern

Kaum ein Weg zurück

Darf ein Flüchtling in Deutschland bleiben, wenn er schwere Straftaten begangen hat, gar den deutschen Staat bekämpft? Darauf „nein“ zu antworten, fällt nicht schwer, zumal es geltende Gesetzeslage ist.

28.11.2020

Von STEFAN KEGEL

Stefan Kegel Foto: Thomas Koehler/photothek.net

Stefan Kegel Foto: Thomas Koehler/photothek.net

Demnach verwirkt jemand, der eine Gefahr für die Bundesrepublik darstellt oder wegen eines schweren Verbrechens verurteilt wurde, seinen Flüchtlingsschutz.

Das heißt aber noch nicht, dass er damit automatisch in sein Heimatland zurückgebracht werden kann. Für das Kriegsgebiet Syrien etwa gilt ein genereller Abschiebungsstopp – noch. Ob die Innenminister ihn demnächst aufheben und so einzelne Abschiebungen ermöglichen, wird vom Auswärtigen Amt abhängen, das demnächst seine aktualisierte Gefahreneinschätzung für Syrien vorlegen wird.

Dass Bundesinnenminister Horst Seehofer ein Signal gibt, die Lage zu prüfen, ist nicht der Skandal, zu dem Flüchtlingsorganisationen ihn machen wollen. Denn auch wenn das generelle Abschiebeverbot fallen sollte, steht jedem Betroffenen eine Prüfung seines Falles zu. Und: Diplomatische Kontakte gibt es zu Syrien nicht. Abschiebungen dürften daher kaum durchführbar sein.

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Erstellt:
28.11.2020, 06:00 Uhr
Lesedauer: ca. 1min 23sec
zuletzt aktualisiert: 28.11.2020, 06:00 Uhr

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