Europäische Gerichtshof

Manteltarifvertrag für Zeitarbeit muss angepasst werden

Regelung zur Überstundenvergütung muss Urlaubstage berücksichtigen, urteilt der Europäische Gerichtshof.

14.01.2022

Von dpa

Luxemburg. Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte von Zeitarbeitern bei der Berechnung von Zuschlägen für Überstunden gestärkt. Regelungen in Tarifverträgen, wonach genommener bezahlter Jahresurlaub bei der Kalkulation von Mehrarbeitszuschlägen nicht berücksichtigt wird, verstoßen laut Urteil vom Donnerstag gegen EU-Recht ­(C-514/20).

Der Manteltarifvertrag für Zeitarbeit in Deutschland sieht vor, dass in Monaten mit 23 Arbeitstagen ab einer geleisteten Arbeitszeit von mehr als 184 Stunden ein Zuschlag in Höhe von 25 Prozent gezahlt wird. Unter die geleisteten Stunden fallen jedoch nur tatsächlich erbrachte Stunden, aber nicht die Urlaubszeit. Ein Leiharbeiter klagte dagegen. Er hatte im August 2017 an 13 Tagen gearbeitet und für die verbleibenden 10 Arbeitstage bezahlten Urlaub genommen.

Der EuGH stellte sich hinter den Arbeitnehmer und betonte, dass die fragliche Regelung den Arbeitnehmer davon abhalten könne, in dem Monat, in dem er Überstunden gemacht habe, bezahlten Urlaub zu nehmen. Jedoch sei es das Ziel des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub, dass der Arbeitnehmer Zeit zur Erholung habe, um seine Sicherheit und seine Gesundheit zu schützen. Jede Praxis, die Arbeitnehmer davon abhalten könne, verstoße gegen dieses Ziel.