Kreis Tübingen · Corona

Wo gibt es Genesenen- und Impfbescheinigungen?

Das Tübinger Landratsamt informiert über Genesenen- und Impfbescheinigungen, die für Ausnahmen und Erleichterungen von den Covid-19-Schutzmaßnahmen nötig sind.

18.05.2021

Von ST

Impfpässe. Bild: Hans-Jörg Schweizer

Impfpässe. Bild: Hans-Jörg Schweizer

Das Gesundheitsamt Tübingen erhalte aktuell sehr viele Anfragen auf Ausstellung einer „Genesenenbescheinigung“, das berichtet das Tübinger Landratsamt. Auch beim Tübinger Impfzentrum würde nach Impfbescheinigungen gefragt, berichtet Behördensprecherin Martina Guizetti.

Die Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes sieht Ausnahmen und Erleichterungen für geimpfte und von Covid-19 genesene Menschen vor. Guizetti: „Bestimmte Einschränkungen gelten für sie nicht mehr. Dazu gehören etwa Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen, Zugangsmöglichkeiten unter anderem im Einzelhandel und in der Gastronomie ohne Test, Ausnahme von Quarantänepflichten etc.“

Zum Nachweis ihrer Erkrankung benötigten Genesene einen positiven PCR-Test, der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Auch hier gelte zusätzlich, dass die Erleichterungen nur für Menschen ohne Covid-19-typische Krankheitssymptome gelten. Auf dem Nachweisdokument müsse neben dem Testdatum ersichtlich sein, auf welche Person das Dokument ausgestellt wurde. Akzeptiert würden ausgedruckte und digitale Nachweise.

Als Nachweise gelten:

  • PCR-Befund eines Labors oder des Arztes
  • PCR-Befund einer Teststelle oder eines Testzentrums
  • ärztliches Attest, sofern dieses die geforderten Angaben enthält
  • die E-Mail des Gesundheitsamts an den Infizierten, in der der positive PCR-Befund bestätigt wurde
  • die Quarantänebescheinigung der Wohnsitzgemeinde, sofern diese die Angaben zu Testart (PCR-Test) und zum Testdatum enthält

Als Nachweise gelten nicht:

  • Antigenschnelltests
  • Antikörpernachweise

Guizetti weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Gesundheitsamt grundsätzlich keine Genesenenbescheinigungen ausstelle. In Ausnahmefällen könne zwar eine Ersatzbescheinigung ausgestellt werden, allerdings sei hierfür eine Gebühr von 30 Euro zu entrichten. „Wenn eine Bescheinigung für eine Auslandsreise benötigt wird, muss der Nachweis möglicherweise übersetzt werden. Unter Umständen fallen daher Gebühren für ein Übersetzungsbüro an“, ergänzt Guizetti.

Geimpfte müssten einen Nachweis über einen vollständigen Impfschutz vorlegen - zum Beispiel den gelben Impfausweis, erklärt Guizetti. Je nach Impfstoff bedürfe es einer oder zweier Impfungen, um vollständigen Schutz zu erreichen. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssten mindestens 14 Tage vergangen sein, um von einem vollständigen Schutz ausgehen zu können. Die Erleichterungen kämen nicht zum Tragen, wenn zusätzlich Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion vorliegen. „Dazu gehören Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.“

Das Tübinger Impfzentrum stelle schon seit einiger Zeit nur ersatzweise eine Impfbescheinigung aus, sofern kein Impfbuch vorliegt, so Guizetti. Es würden im Nachhinein keine Impfbescheinigungen ausgestellt. Die durchgeführten Impfungen würden mit dem Impfbuch bescheinigt und nachgewiesen.

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Erstellt:
18.05.2021, 10:15 Uhr
Lesedauer: ca. 2min 09sec
zuletzt aktualisiert: 18.05.2021, 10:15 Uhr

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