Wo darf man E-Zigaretten dampfen - und wo nicht?

18.09.2018

Wo darf man E-Zigaretten dampfen - und wo nicht?

Wer den Wechsel von der Tabakzigarette auf die wesentlich weniger schädliche E-Zigarette erfolgreich geschafft hat, möchte sich mit dem neuen Genussmittel in der Folge nicht wirklich einschränken müssen. Endlich dampfen in der Kneipe, in Cafés, im Dampfer Shop oder im Büro? Was geht und was geht eben nicht?

Rein technisch gesehen fällt die E-Zigarette nicht unter das Nichtraucherschutzgesetz und dürfte so gesehen eigentlich überall zum Einsatz kommen. Aber ganz so einfach ist es dann doch nicht: gerade in öffentlich zugängigen Orten wie Cafés, öffentlichen Gebäuden oder auch auf Reisen kann das Dampfen ebenso verboten sein wie das Rauchen. Hausrecht heißt hier das Schlüsselwort. Möchte ein Gastwirt oder der Chef nicht, dass in seinen Räumlichkeiten gedampft wird, dann hat man sich als Dampfer auch daran zu halten. Doch wie sieht das im Genauen aus?

Die E-Zigarette fällt nicht unter das Nichtraucherschutzgesetz

Seit etwas über zehn Jahren gilt das Nichtraucherschutzgesetz in Deutschland, welches mit strengen Regelungen Hand in Hand geht. So ist das Rauchen von Tabakzigaretten am Arbeitsplatz, in Restaurants und Gaststätten, aber auch in den meisten öffentlichen Gebäuden größtenteils verboten. Während es in anderen Bundesländern bestimmte Sonderregelungen gibt, gilt in Nordrhein-Westfalen, Bayern und dem Saarland ein absolutes Rauchverbot.

Im Jahr 2014 zog allerdings ein Kölner Kneipenwirt vor Gericht, nachdem ihm die Stadt Köln mit Ordnungsmaßnahmen drohte, weil er in seinem Etablissement den Gebrauch von E-Zigaretten erlaubte. Nachdem bereits das Verwaltungsgericht Köln in seinem Sinne entschied, legte die Stadt Köln Berufung ein. Die nächste Instanz, das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster schloss sich dem ersten Urteil an: das nordrhein-westfälische strikte Nichtraucherschutzgesetz greife nicht für die E-Zigarette (Az.: 4 A 775/14). In der Begründung wurde angeführt, dass unter Rauchen das Verbrennen und Einatmen von Rauch zu verstehen sei. Da es aber bei der E-Zigarette weder zu einer Verbrennung komme, noch Tabak genutzt werden würde, falle die E-Zigarette eben nicht unter das Nichtraucherschutzgesetz. Dieses Urteil wurde als Präzedenzfall bereits in einigen weiteren Verfahren erfolgreich angeführt.

Dampfen in Gaststätten, Restaurants und Bars

In gemütlicher Runde beisammensitzen, ein Gläschen Wein oder ein Bier trinken und dabei an der E-Zigarette ziehen. So oder so ähnlich haben es sich viele Dampfer vorgestellt, als sie von den Glimmstängeln auf die E-Zigarette gewechselt sind. Aber die Realität sieht anders aus: viele Gastwirte möchten nicht, dass in ihren Räumlichkeiten gedampft wird. Sei es, weil manches Liquid mit starkem Aroma auch über eine starke Geruchsentwicklung verfügt oder weil die Dampfschwaden die anderen Gäste stören könnten.

Als Dampfer sollte man also immer, bevor man die E-Zigarette in einem Restaurant oder der Kneipe auspackt, vorher fragen. Der Gastwirt hat Hausrecht, er darf also entscheiden, ob bei ihm gedampft wird oder nicht. Tipp: Immer mehr Gaststätten nehmen an der Initiative „Dampfen Erlaubt“ teil, die durch Aufkleber an der Tür das Lokal als dampferfreundlich kennzeichnen.

An der frischen Luft - beispielsweise im Biergarten - ist das Dampfen natürlich auch ohne vorheriges Nachfragen erlaubt.

Die E-Zigarette am Arbeitsplatz

Auch für das Dampfen am Arbeitsplatz gibt es bis jetzt keine einheitliche Regelung - und damit auch kein rechtsgültiges Verbot. Allerdings kann der Arbeitgeber natürlich entscheiden, dass ein Dampfen in den Betriebsräumen nicht erlaubt sei. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Konsum den betrieblichen Interessen schaden könnte - beispielsweise in Verkaufsräumen mit Publikumsverkehr, die durch Dampfschwaden kaum mehr sichtbar seien. Auch in sensiblen Produktionsräumen oder Gefahrenbereichen kann der Arbeitgeber das Dampfen verbieten.

Nur eines dürfen Arbeitgeber nicht: den Dampfer in bereits existierende Raucherzimmer verbannen. Denn als Dampfer zählt man nicht mehr als Raucher und fällt damit unter das Nichtraucherschutzgesetz. Das bedeutet entweder, dass der Arbeitgeber einen zweiten, expliziten „Dampferraum“ zur Verfügung stellen muss, oder aber beides vor die Tür verbannt. Eine Diskriminierung aufgrund des Dampfens darf dem Nutzer der E-Zigarette also auch auf der Arbeit nicht widerfahren.

Unterwegs mit der E-Zigarette

So manch einer kann sich noch an die Zeiten erinnern, als selbst Rauchen an Bord von Flughäfen gestattet war. Das ist jedoch schon lange Geschichte und auch beim Dampfen zeigen sich Flughäfen und Fluggesellschaften eher abgeneigt, die E-Zigarette zu erlauben.

Im Terminal ist das Dampfen verboten. Wer die E-Zigarette nutzen möchte, muss sich dafür vor die Türen begeben, muss sich allerdings nicht in den speziellen Raucherabschnitten aufhalten, die sich vor den Terminals mittlerweile oft finden.

Auch im Flugzeug gilt absolutes Dampfverbot. Und das vor allem auch für die Toilettenräume, die mit Rauchmeldern versehen sind und schon bei dem kleinsten Anzeichen von Dampf und Rauch losgehen. Selbst das sogenannte „Stealth Dampfen“, bei dem so gut wie kein Dampf ausgeatmet wird, ist tabu. Wird man erwischt, kann das nicht nur für Verspätungen sorgen, sondern auch empfindliche Strafen nach sich ziehen.

Für das Reisen mit dem Zug gelten übrigens ähnliche Regelungen. Seit kurzem führt die Deutsche Bahn auch E-Zigaretten in ihrer Hausordnung auf, die nur in den speziell dafür gekennzeichneten Bereichen genutzt werden dürfen. In den Zügen herrscht ebenfalls Dampfverbot.

Fragen und Rücksicht walten lassen

Nicht jeder weiß über die E-Zigarette Bescheid und steht ihr eher skeptisch gegenüber. Deshalb sollte im Zweifelsfall immer gelten: einfach fragen, ob man Dampfen darf oder nicht. Oftmals kann man in einem freundlichen Gespräch Zweifel oder Fragen ausräumen und vielleicht sogar den einen oder anderen Raucher zu einem Umstieg motivieren. Respekt und Rücksichtnahme bringen einen in Fällen, in denen das Dampfen verboten oder nicht eindeutig geregelt ist, oft weiter.

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Erstellt:
18.09.2018, 14:41 Uhr
Lesedauer: ca. 3min 53sec
zuletzt aktualisiert: 18.09.2018, 14:41 Uhr

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