Corona-Folgen

Steuerfalle Kurzarbeit: Fragen und Antworten

Wer 2020 Kurzarbeitergeld bezogen hat, muss eine Steuererklärung abgeben. Manchem droht eine Nachzahlung.

19.01.2021

Von DIETER KELLER

Wer arbeitet, soll nicht mehr Steuern bezahlen müssen als jemand, der gerade in Kurzarbeit ist. Foto: David Zorrakino/dpa

Wer arbeitet, soll nicht mehr Steuern bezahlen müssen als jemand, der gerade in Kurzarbeit ist. Foto: David Zorrakino/dpa

Berlin. Rund 6 Millionen Arbeitnehmer waren im April 2020 in Kurzarbeit, so viele wie noch nie. Seither ist die Zahl wieder deutlich zurückgegangen. Aber auch im Oktober waren noch etwa 2 Millionen betroffen. Für manche kann das noch unerfreuliche Folgen haben: Sie müssen Einkommensteuer nachzahlen. Andere dagegen bekommen sogar vom Finanzamt Geld zurück. Letzteres gilt tendenziell für diejenigen, die nur kurz betroffen waren. Wer monatelang voll in Kurzarbeit war, muss eher nachzahlen. Daher ist klug beraten, wer rechtzeitig Geld zurücklegt. Allerdings kommt es sehr auf den Einzelfall an. Grund ist der Progressionsvorbehalt, eine komplizierte Regel im Steuerrecht.

Was ist der Progressionsvorbehalt? Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, genauso wie andere „Lohnersatzleistungen“ wie Arbeitslosengeld I, Elterngeld, Mutterschafts- oder Krankengeld. Das Gleiche gilt für Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Alle haben eines gemeinsam: Sie erhöhen das verfügbare Einkommen. Da kommt der progressive Steuertarif ins Spiel: Mit dem Einkommen steigt der Steuersatz bis auf den Maximalwert von 42 Prozent. Das soll bei der Besteuerung berücksichtigt werden. Also addiert das Finanzamt das Gehalt und das Kurzarbeitergeld und ermittelt, welcher Durchschnittssteuersatz sich dafür ergibt. Dieser Satz wird dann allerdings nur vom Gehalt erhoben, nicht dagegen vom Kurzarbeitergeld.

Ist das nicht ungerecht? Nein, sagt der finanzpolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Lothar Binding. Er hatte im vergangenen Jahr intensiv geprüft, ob der Progressionsvorbehalt beim Kurzarbeitergeld für 2020 ausgesetzt werden sollte. Doch zusammen mit der Union kam er zum Ergebnis: Dadurch kämen Kurzarbeiter bei der Steuer zu gut weg. Andere Empfänger von Lohnersatzleistungen könnten gegen die Ungleichbehandlung klagen. „Es ist eine Frage der Gerechtigkeit anderen Arbeitnehmern gegenüber“, sagt Binding. Lohnersatzleistungen steigerten die persönliche Leistungsfähigkeit. „Daher darf man solche Steuerpflichtige nicht besser behandeln als diejenigen, die ein gleich hohes Einkommen erzielen, das sie voll versteuern müssen.“ Binding weiß aber auch, dass viele anders rechnen: Sie sehen nur auf ihr normales Einkommen und vergessen, dass ihr Steuersatz zu niedrig ist.

Lothar Binding (SPD) spricht während der 167. Sitzung des deutschen Bundestages zu den Abgeordneten. Thema ist die erste Lesung des Corona-Konjunkturpakets. +++ dpa-Bildfunk +++ Foto: Kay Nietfeld/dpa

Lothar Binding (SPD) spricht während der 167. Sitzung des deutschen Bundestages zu den Abgeordneten. Thema ist die erste Lesung des Corona-Konjunkturpakets. +++ dpa-Bildfunk +++ Foto: Kay Nietfeld/dpa

Wer muss eine Steuererklärung abgeben? Alle, die im vergangenen Jahr mehr als 410 Euro an steuerfreien Lohnersatzleistungen erhalten haben, also nicht nur Kurzarbeitergeld. Der Arbeitgeber muss alle Zahlungen im Rahmen seiner elektronischen Jahresmeldung des Lohns und der Abzüge ans Finanzamt mit angeben. Dazu gehört auch, wenn er das Kurzarbeitergeld freiwillig aufgestockt hat, was ebenfalls steuerfrei ist. Den gemeldeten Betrag findet jeder in Zeile 15 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, die er in den nächsten Wochen vom Arbeitgeber erhält. Dieser Betrag muss in Zeile 28 der Anlage N zur Einkommensteuererklärung eingetragen werden. Wer eine Steuersoftware nutzt, bei dem fragt diese die Beträge ab. Wie viele Steuererklärungen zusätzlich auf die Finanzämter zukommen, lässt sich nicht abschätzen, weil mancher bisher schon eine abgegeben hat.

Wie lange habe ich für die Steuererklärung Zeit? Bis zum 31. Juli 2021 – wer Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater einschaltet, noch länger. Wer nicht von sich aus aktiv wird, bekommt nach Angaben des Bundesfinanzministeriums eine schriftliche Erinnerung mit einer Frist für die Abgabe. Passiert trotzdem nichts, schätzt das Finanzamt aufgrund der übermittelten Daten und erlässt einen Steuerbescheid.

Foto: Grafik Scherer / Quelle: Bund der Steuerzahler.

Foto: Grafik Scherer / Quelle: Bund der Steuerzahler.

Wann winkt eine Steuererstattung, wann droht eine Nachzahlung? Das hängt sehr vom Einzelfall ab. Dabei spielt auch eine Rolle, ob Anderes wie die Fahrt zur Arbeit oder die Arbeit im Homeoffice abgesetzt werden kann. Unser Beispiel, das der Bund der Steuerzahler ausgerechnet hat, zeigt: Mit einer Nachzahlung muss tendenziell rechnen, wer voll in Kurzarbeit war, also – zumindest für einige Monate – gar nicht gearbeitet hat. Denn er hat kaum Lohnsteuer gezahlt. Wer dagegen beispielsweise nur zu 20 Prozent in Kurzarbeit war, dem winkt eher eine Erstattung. Bei der Beurteilung, ob das Ergebnis gerecht ist, muss man immer berücksichtigen, wie hoch die Steuerbelastung insgesamt unterm Strich ist.

Wie wird das Kurzarbeitergeld berechnet? Es beträgt 60 Prozent des Nettogehalts, also nach Abzug der Lohnsteuer und des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung. Sind Kinder vorhanden, sind es 67 Prozent. Im 4. Monat steigt es auf 70 (77) Prozent, im 7. Monat auf 80 (87) Prozent. Davon werden weder Steuer noch Beiträge zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung abgezogen; letztere übernimmt der Staat.