Tübingen · Abschiebung

Stadt begründet, warum sie Waqas den Aufenthalt verwehrt hat

Oberbürgermeister Boris Palmer bittet Außenminister Heiko Maas um Hilfe in „diesem besonderen Fall“.

20.01.2020

Von ST

Im Fall des abgeschobenen Bilal Waqas hat Palmer Bundesaußenminister Heiko Maas um Hilfe gebeten. Das schreibt die Stadtverwaltung in einer Pressemitteilung. Unterdessen habe eine Prüfung der Rechtslage durch das städtische Rechtsamt die Auffassung der städtischen Ausländerbehörde bestätigt: Die Stadt dürfe Waqas keine Aufenthaltsgenehmigung erteilen.

„Herr Waqas hat von der Deutschen Botschaft in Islamabad einen Termin zur Beantragung eines Visums für die Familienzusammenführung erhalten – leider erst in 19 Monaten. Ich habe Heiko Maas darum gebeten, in diesem besonderen Fall eine Ausnahme zu machen, damit Bilal Waqas so schnell wie möglich einen Termin bekommt“, wird Palmer zitiert. In seinem Schreiben an den Bundesaußenminister habe er die Situation des so abrupt getrennten Ehepaars Waqas / Zelter geschildert und den Außenminister darum gebeten, die Botschaft in Islamabad über die besonderen Umstände zu unterrichten, die dazu führen würden, dass die Stadt die für 30 Monate geltende Einreisesperre unverzüglich aufgehoben habe.

In den vergangenen Tagen habe, so die Pressemitteilung, das städtische Rechtsamt die Rechtslage nochmals geprüft und dabei die Auffassung der städtischen Ausländerbehörde „voll und ganz bestätigt“. Rechtlich verhalte es sich demnach wie folgt: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 28 Aufenthaltsgesetz (familiäre Gründe) sei nicht möglich. Das Gesetz lasse nach erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur bei einem Rechtsanspruch oder aus humanitären Gründen zu. Beides treffe im Fall von Bilal Waqas nicht zu.

Ein Rechtsanspruch müsse sich direkt aus dem Gesetz ergeben und dürfe nicht erst eine Ermessensausübung erforderlich machen. Ein Rechtsanspruch liege nicht vor, weil die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen seien. Aufgrund der Straftat (Waqas war unter falschem Namen eingereist) bestehe ein „schwerwiegendes Ausweisungsinteresse“. Damit liege die allgemeine Erteilungsvoraussetzung nicht vor. Von dieser Erteilungsvoraussetzung könne nur nach Ermessen abgesehen werden. Damit fehle es am Rechtsanspruch im Sinne des Aufenthaltsgesetzes.

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wäre dann möglich gewesen, wenn ein Ausreisehindernis vorgelegen hätte. Die Eheschließung stelle kein derartiges Ausreisehindernis dar. Ein Ausreisehindernis aus medizinischen Gründen habe ebenfalls nicht vorgelegen. Zwar sei die Insulinabhängigkeit im Verfahren vorgetragen worden, doch in einem ärztlichen Attest sei die Reisefähigkeit bestätigt worden. Bei der Erkrankung von Waqas handle es sich um eine in Pakistan verbreitete Erkrankung, so dass dort eine medizinische Versorgung gewährleistet sei.

Auch die Prüfung der Frage, ob eine Aufenthaltsgenehmigung heute erteilt werden könnte, komme zu einem negativen Ergebnis. Auf das reguläre Visumverfahren könne nicht verzichtet werden. Hiervon könne abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt seien oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar sei, das Visumverfahren nachzuholen. Auch hier sei es nicht ausreichend, wenn die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung von einer Ermessensausübung abhänge, was hier der Fall sei. Besondere Umstände, die das Visumverfahren unzumutbar machen, seien derzeit nicht ersichtlich. Nach ständiger Rechtsprechung sei insbesondere die zeitweilige Trennung von Eheleuten auch im Hinblick auf Artikel 6 des Grundgesetzes (der besondere Schutz von Ehe und Familie) hinnehmbar.

Daraus zieht Palmer das Fazit: „Die Rechtslage in Deutschland ist nach wie vor stark darauf ausgerichtet, Menschen, die keinen Asylanspruch haben und falsche Angaben zur Identität machen, um der Abschiebung zu entgehen, keinen Aufenthalt in Deutschland zu gestatten.“ Er halte das grundsätzlich auch für richtig, „weil andernfalls das Asylrecht ausgehöhlt“ werde. Allerdings sei es das Verschulden des Staates, in sieben Jahren das eigene Recht nicht vollzogen zu haben. „Daher überwiegen für mich insbesondere nach der Eheschließung die Gründe, den Aufenthalt zu genehmigen.“ Er bedauere sehr, dass der dafür notwendige Spurwechsel nach wie vor nicht möglich sei. Angesichts dieser Rechtslage sei die Aufhebung der Einreisesperre und die Unterstützung für ein schnelles Visumverfahren alles, was die Stadt tun könne. „Ich werde mich persönlich weiterhin dafür einsetzen, auf diesem Weg so gut wie möglich voranzukommen.“

Keine fallbezogenen Aussagen

Nachdem das TAGBLATT nach einem Gespräch mit Verwaltungsrichter Alfred Mors berichtet hatte, dass die Stadt bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einen Ermessensspielraum habe, stellt Mors zwischenzeitlich gegenüber dem TAGBLATT klar, dass diese Äußerung nicht fallbezogen gewesen sei. Der einzige fallbezogene Fakt sei die Tatsache gewesen, dass die Rechtsschutzgesuche erst zwei Tage nach der Abschiebung beim Gericht per Post eingegangen seien. Verbindliche Aussagen zum Fall könne er nicht machen, weil noch keine Akten vorlägen.