Infektionsschutzgesetz

Kommentar: Schwer zu begründen

Dass die Corona-Neuinfektionen runter müssen, daran herrscht kein Zweifel. Die Frage ist allerdings, ob die Bundesregierung dieses Ziel mit dem von ihr gewählten Weg erreichen wird.

19.04.2021

Von IGOR STEINLE

Berlin. Es gibt viele Juristen, die bezweifeln, dass ein bei Ausgangssperren und Schulschließungen mit Zugriffsrechten für den Bund versehenes Infektionsschutzgesetz einer Prüfung durch die Verfassungsrichter standhalten wird.

Werden so gravierende Grundrechtseinschnitte wie Ausgangssperren von zentraler Stelle angeordnet, steigt der Anspruch an ihre Verhältnismäßigkeit. Die ist allerdings nur schwer zu begründen, solange sich solche Regeln nur an Inzidenzen ausrichten, also der Anzahl von Neuinfektionen je 100 000 Menschen in einem bestimmten Zeitraum. Denn es macht einen Unterschied, in welcher Altersklasse Ansteckungen stattfinden, ob das Infektionsgeschehen in einem Landkreis diffus ist oder auf einen einzigen Betrieb zurückzuführen ist. Außerdem ist die Auslastung der Intensivstationen von Ort zu Ort unterschiedlich. Einen föderalen Flickenteppich zu kritisieren, ist deswegen nicht wirklich zielführend.

Die Motivation der Ausgangssperren ist es zudem, Treffen im privaten Bereich oder gar Partys zu unterbinden. Dass die aber in einem so großen Ausmaß stattfinden, dass jeglicher Ausgang unterbunden werden muss, darauf weisen die Mobilitätsdaten der Mobilfunkfirmen nicht hin. So darf man die Begründung der Regierung mit Spannung erwarten, warum die rund 20?000 täglichen Neuinfektionen auf abendliche Privattreffen zurückzuführen sein sollen und nicht auf die in der Zeit davor stattfindenden Treffen in Büros und Betrieben.

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Erstellt:
19.04.2021, 06:00 Uhr
Lesedauer: ca. 1min 38sec
zuletzt aktualisiert: 19.04.2021, 06:00 Uhr

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