Gemeinderat

Schlachthof Rottenburg: Die Bürger entscheiden am 22. Januar

Nach langer Diskussion entschied der Rottenburger Gemeinderat am Dienstagabend: Der Bürgerentscheid ist zulässig.

27.09.2022

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Der Schlachthof an der Ecke Sprollstraße/Tübinger Straße in Rottenburg am Neckar. Bild: Ulrich Metz

Der Schlachthof an der Ecke Sprollstraße/Tübinger Straße in Rottenburg am Neckar. Bild: Ulrich Metz

Soll der Schlachtbetrieb im Rottenburger Schlachthof fortgeführt werden und der Gemeinderatsbeschluss zur Beteiligung am Gärtringer Schlachthof aufgehoben werden? Darüber werden am Sonntag, 22. Januar 2023, die Rottenburger Bürgerinnen und Bürger abstimmen. Der Gemeinderat entschied am Dienstagabend mehrheitlich (bei Gegenstimmen der CDU) dass der Bürgerentscheid zulässig ist.

Zwar ist eine große Mehrheit der Räte weiterhin für eine Beteiligung am Gärtringer Schlachthof und für die Schließung des hiesigen Standortes. Das stand am Dienstag aber gar nicht zur Abstimmung. Die Schlachthofinitiative hatte genügend Unterschriften gesammelt und auch sonst sind alle Anforderungen für den Bürgerentscheid erfüllt. Damit gehe es nur um die Beantwortung von Rechtsfragen, wie die Verwaltung im Vorfeld klargestellt hatte. Dem Gemeinderat stehe „kein Ermessen“ zu. Hätte der Gemeinderat den Bürgerentscheid abgelehnt, hätte die Bürgerinitiative gegen diese Entscheidung geklagt, so kündigte sie in der Sitzung an.

Inhaltlich bleibt die Stadtverwaltung bei ihrer Auffassung, dass eine umfassende Sanierung des Schlachthofs mit immissionsschutzrechtlichen Anforderungen aber auch mit Denkmalschutz und Baurecht kollidiere. Sie stützt sich auf die Analysen des Planungsbüros Falkenstein und auf Aussagen des Landratsamtes. Die Schlachthofinitiative sieht das anders und hat zur Untermauerung ihrer Position am Dienstag eine „Objekteinschätzung“ des Planungsbüros Schwan vorgelegt. Das Büro im fränkischen Lonnerstadt beurteilt den Schlachthof als „weiterhin gut geeignet, die örtliche Nahversorgung zu sichern“. Die Umbaumaßnahmen könnten ohne Unterbrechungen des Schlachtbetriebs erfolgen, deshalb sei auch keine neue Genehmigung notwendig.