Kreis Tübingen/Stuttgart

Polizei weist auf Gefahren beim Baden im Neckar hin

Die Wasserschutzpolizeistation Stuttgart weist angesichts der heißen Jahreszeit auf Gefahren beim Baden im Neckar hin.

29.07.2020

Von hz

Archivbild: Anne Faden

Archivbild: Anne Faden

Corona bedingt bleiben dieses Jahr viele Menschen zuhause und nutzen bei hochsommerlichen Temperaturen den Neckar zum Baden und Schwimmen. „Der Neckar steht jedoch leider nicht für ungetrübten und einfachen Badespaß“, so die Wasserschutzpolizei in einer Pressemitteilung.

In manchen Streckenabschnitten sei das Baden im Neckar gemäß Rechtsverordnung schlicht verboten, wie zum Beispiel im gesamten Stadtgebiet Stuttgart. Aber auch im übrigen Neckar sei das Baden aus folgenden Gründen nicht empfehlenswert:

  • Der Neckar ist nicht als Badegewässer ausgewiesen, da er die gesetzlichen Vorgaben der entsprechenden EU-Richtlinie und der darauf basierenden baden-württembergischen Badegewässerverordnung an mehreren kontrollierten Stellen nicht erfüllt.
  • Am Neckar gibt es keine ausgewiesenen Badestellen.
  • Der Neckar ist ein sogenannter „Vorfluter“. Das heißt, dass Kläranlagen ihr gereinigtes Abwasser in den Fluss leiten. Zwar werden Keime in den mechanisch-biologischen Reinigungsstufen zum größten Teil abgebaut, nie jedoch vollständig. Dadurch können Krankheitserreger wie Fäkalkeime, Salmonellen, Viren oder Pilze die Wasserqualität gesundheitsschädigend beeinflussen.
  • Bei starken und langanhaltenden Regenfällen können Abwässer auch ungeklärt in den Neckar gelangen. Durch die Einleitung von Industrieabwässern bestehen bei Störfällen ebenfalls gesundheitliche Risiken. Ebenso können Ratten in der Kanalisation und an den Ufern eine Vielzahl von Krankheit erregenden, darunter auch multiresistente Keime übertragen.
  • Der Neckar ist eine Bundeswasserstraße ähnlich einer Bundesautobahn. Er wird von großen Güter- und Tankmotorschiffen, Fahrgastschiffen, Motor,- Ruder,- und Segelbooten sowie Schlauchbootfahrern, Stand-Up-Paddlern und Belly-Booten befahren, die für die Badenden erhebliche Risiken darstellen.
  • Die Berufsschifffahrt hat grundsätzlich Vorfahrt, alle anderen sind daher ausweichpflichtig. Ein Motorschiff vermag u. a. wegen seiner Größe und Trägheit keine schnellen Ausweichmanöver zu fahren. Hinzu kommt, dass der Kapitän eines Motorgüterschiffes vor seinem Bug einen „Sichtschatten“ von bis zu 300 Meter haben kann, in dem er Badende und kleine Fahrzeuge nicht erkennt.
  • Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, quasi die Straßenverkehrsordnung für Binnenwasserstraßen, verbietet das Baden auch explizit an bestimmten Stellen.

Die Wasserschutzpolizei Stuttgart macht daher darauf aufmerksam, dass das Schwimmen und Baden besonders im Bereich von 100 Meter oberhalb bis 100 Meter unterhalb von Wehr- und Schleusenanlagen, einschließlich der Schleusenvorhäfen, Kraftwerksanlagen, Schiffsliegestellen, Hafeneinfahrten und Brücken auf Grund von Schiffsbetrieb und Strömungen lebensgefährlich und deshalb nicht erlaubt ist. Ebenso ist das Springen von Brücken strengstens untersagt.

Wer trotz aller Bedenken auf das Baden im Neckar nicht verzichten möchte, sollte sich unbedingt auf den Flussrand beschränken und nicht in die Schifffahrtswege schwimmen.

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Erstellt:
29.07.2020, 12:11 Uhr
Lesedauer: ca. 2min 12sec
zuletzt aktualisiert: 29.07.2020, 12:11 Uhr

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