Mössingen

Polizei fragen

Um die Fußgängerfurt am Kreisel beim Kaufland in Kirchentellinsfurt geht es hier („Wo die Radler Vorfahrt haben, 15. September).

30.09.2022

Von Reinhard Müller, Mössingen

Auf einen Artikel dieser Art warte ich schon eine Weile. Bislang habe ich die Kurve nicht bekommen, einen Leserbrief zu diesem Thema zu verfassen. Nun, da Sie vorgelegt haben, muss ich mich aber doch zu Wort melden.

Die Thematik der Glosse ist leider nicht vollständig. Beschrieben wird die rechtliche Situation bei Vorhandensein eines Zebrastreifens oder einer Radfahrerfurt. Ihr Anruf beim LRA Tübingen gibt die vollständige Rechtslage auch nicht wieder. Paragraf 9 Absatz 3 StVO besagt, dass beim Ausfahren aus dem Kreisverkehr Fußgängern Vorrang gewährt werden muss. Selbiges gilt für Radfahrer, sofern sie auf Radwegen unterwegs sind, die den Kreisverkehr unmittelbar umgeben (Ausnahme nur bei Zeichen 205).

Die Kenntnis, dass das Ausfahren aus dem Kreisverkehr mit einem Abbiegevorgang vergleichbar ist, ist bei vielen Fahrern nicht vorhanden. Mein Rat an Ungläubige: Fahrlehrer oder Polizei fragen. Ich möchte anmerken, dass ich alle Verkehrsteilnehmer vertrete. Ich fahre mit dem Fahrrad zur Arbeit, privat Auto und beruflich LKW. Würde ich aber mein Vorfahrtsrecht als Radfahrer im Kreisel Nehrener Gässle erzwingen, wäre ich mindestens drei Mal pro Woche tot.

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Erstellt:
30.09.2022, 01:00 Uhr
Lesedauer: ca. 1min 34sec
zuletzt aktualisiert: 30.09.2022, 01:00 Uhr

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