Corona

Stornierung: Pauschalurlauber im Vorteil

Bereits gebuchte Italien-Reisen können Pauschalurlauber nach Auffassung des Reiserechtsexperten Paul Degott kostenlos stornieren.

11.03.2020

Von Michael Gabel

Berlin. Urlaubsaktivitäten seien in dem Land nicht mehr möglich, betont der Jurist. Insofern liege ein „unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand“ vor, der einen Reiserücktritt rechtfertige. Ebenso hätten Veranstalter das Recht, Reisen von sich aus abzusagen. Sie müssen allerdings ihren Kunden das angezahlte Geld zurückzahlen.

Schwierig ist die Situation für Individualreisende. Nach Ansicht des Reiserechtlers Ernst Führich können einzelne Hotelbuchungen kostenlos storniert werden, wenn die Unterkunft nicht mehr erreichbar ist. Das sei jedoch nicht in jedem Fall leicht nachzuweisen. Den Kunden großer Buchungsportale empfiehlt der Experte, dort auf eine gebührenfreie Stornierung des Aufenthalts zu pochen.

Die bloße Angst vor einer Ansteckung durch das Virus rechtfertigt allerdings weder eine Kündigung des Reisevertrags noch einer Hotelbuchung. In beiden Fällen kommt es auf die konkrete Gefährdung vor Ort an.

Bei Flugreisen stehen die Chancen von Urlaubern auf Rückerstattung ihrer Ticketpreise oder Umbuchung insgesamt recht gut. Um die Frage einer Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden rechnen Experten jedoch mit einer Prozesslawine.

Für italienische Zugtickets gibt es nach Angaben von Trenitalia entweder einen Gutschein für eine Fahrt zu einem anderen Zeitpunkt oder – bei Regionalzügen – eine Erstattung in bar.

Auch wenn das Auswärtige Amt vor Reisen nach Italien warnt, so dürfen Arbeitnehmer fällige Dienstreisen in das Land nicht ablehnen. Ausnahme: Es gibt eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Die liegt aber derzeit nur für das chinesische Corona-Gebiet um Wuhan vor.

Fährt ein Mitarbeiter vorsätzlich im Rahmen einer Privatreise in ein Risikogebiet, kann es sich nach Angaben der Münchner Juristin Kathrin Reitner um ein „Verschulden gegen sich selbst“ handeln. Die Folge: In der Regel erlischt dann der Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts durch den Arbeitgeber, wie die Leiterin des Fachbereichs Arbeitsrecht der Kanzlei Warth & Klein, Grant Thornton, dieser Zeitung sagt.