Tübingen

Nach dem Gerichtsurteil: Ungeimpft in den Hörsaal

Schon am Montag zieht die Tübinger Universität Konsequenzen aus einem Urteil des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs. Per Rundmail teilte Kanzler Andreas Rothfuß mit, dass künftig auch wieder ungeimpfte Studenten die Hörsäle betreten dürfen – sofern sie einen tagesaktuellen negativen Schnelltest vorzeigen können (3G).

21.01.2022

Von uja

Universität Tübingen. Archivbild: Hans-Jörg Schweizer

Universität Tübingen. Archivbild: Hans-Jörg Schweizer

Bislang war der Zutritt, entsprechend der sogenannten „Alarmstufe 2“, nur für Genesene oder Geimpfte gestattet (2G). Die „Alarmstufe 2“ hatte die Landesregierung wegen der starken Ausbreitung der Omikron-Variante „eingefroren“ und damit von der tatsächlichen Belastung der Krankenhäuser entkoppelt. Zu Unrecht, wie die Verwaltungsrichter urteilten. Sie gaben einem Pharmazie-Studenten Recht, der geklagt hatte, weil er durch das „Einfrieren“ sein Recht auf Ausbildungsfreiheit verletzt sah.

„Erhebliche Grundrechtsbeschränkungen können nicht abgekoppelt von der 7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz angeordnet werden“, urteilten die Richter. Trotz der neuen Rechtslage müssen die Lehrenden weiterhin in Lehrveranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmenden den 3G-Status aller Teilnehmer kontrollieren. Bei größeren Veranstaltungen reichen Stichproben. Auch muss, daran erinnerte Rothfuß in seiner Mail, eine FFP2-Maske getragen werden. Laut der Pressestelle der Uni liegt die Impfquote der Studenten bei 95 Prozent.

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Erstellt:
21.01.2022, 20:31 Uhr
Lesedauer: ca. 1min 25sec
zuletzt aktualisiert: 21.01.2022, 20:31 Uhr

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