Tübingen
Nach dem Gerichtsurteil: Ungeimpft in den Hörsaal
Schon am Montag zieht die Tübinger Universität Konsequenzen aus einem Urteil des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs. Per Rundmail teilte Kanzler Andreas Rothfuß mit, dass künftig auch wieder ungeimpfte Studenten die Hörsäle betreten dürfen – sofern sie einen tagesaktuellen negativen Schnelltest vorzeigen können (3G).
Bislang war der Zutritt, entsprechend der sogenannten „Alarmstufe 2“, nur für Genesene oder Geimpfte gestattet (2G). Die „Alarmstufe 2“ hatte die Landesregierung wegen der starken Ausbreitung der Omikron-Variante „eingefroren“ und damit von der tatsächlichen Belastung der Krankenhäuser entkoppelt. Zu Unrecht, wie die Verwaltungsrichter urteilten. Sie gaben einem Pharmazie-Studenten Recht, der geklagt hatte, weil er durch das „Einfrieren“ sein Recht auf Ausbildungsfreiheit verletzt sah.
„Erhebliche Grundrechtsbeschränkungen können nicht abgekoppelt von der 7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz angeordnet werden“, urteilten die Richter. Trotz der neuen Rechtslage müssen die Lehrenden weiterhin in Lehrveranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmenden den 3G-Status aller Teilnehmer kontrollieren. Bei größeren Veranstaltungen reichen Stichproben. Auch muss, daran erinnerte Rothfuß in seiner Mail, eine FFP2-Maske getragen werden. Laut der Pressestelle der Uni liegt die Impfquote der Studenten bei 95 Prozent.