Verbraucher

Kunden können Treppenlift-Kauf widerrufen

Der Bundesgerichtshof stellt klar: Auch bei Maßanfertigung gilt eine 14-tägige Bedenkzeit.

21.10.2021

Von dpa

Der BGH erlaubt den Schritt zurück. Foto: Nicolas Armer/dpa

Der BGH erlaubt den Schritt zurück. Foto: Nicolas Armer/dpa

Karlsruhe. Sie kosten bis zu 15 000 Euro und ermöglichen älteren Menschen, was oft nicht mehr unbeschwert möglich ist: im Haus von unten nach oben zu kommen. Treppenlifte helfen so auch, einen unfreiwilligen Umzug zu vermeiden. Doch weil kaum ein Haus dem anderen gleicht, muss ein solcher Lift in der Regel maßgeschneidert sein. Wer zu Hause einen Vertrag abschließt, überlegt es sich vielleicht später nochmal anders. Kunden den Auftrag stoppen können, haben Gerichte in Deutschland bisher allerdings unterschiedlich bewertet. Seit Mittwoch herrscht Klarheit.

In einem verbraucherfreundlichen Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass beim Kauf eines maßangefertigten Kurventreppenlifts ein vierzehntägiges Widerrufsrecht besteht (I ZR 96/20). Darüber müssten Kunden informiert werden – gerade wenn das Geschäft nicht in den Räumen des Unternehmens abgeschlossen wird.

„Das ist eine sehr gute Entscheidung für Verbraucherinnen und Verbraucher“, sagte Niklaas Haskamp von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Diese hatte gegen die Firma AP+Treppenlifte geklagt, die zur Kölner Liftstar Gruppe gehört, und bei passgenau produzierten Liften ein Widerrufsrecht der Kunden verneint hatte. Auch deren Vertreter, Felix Withöft, begrüßte das Urteil, „weil es Klarheit und Rechtssicherheit schafft für alle Beteiligten – insbesondere für die Kunden und Verbraucher, aber natürlich auch für uns als Treppenliftanbieter“. Für die Treppenlift-Branche sei es eine wichtige Entscheidung, weil es Uneinigkeit darüber gab, um welchen Vertragstyp es sich handelt.

Manche Hersteller – wie auch Liftstar – waren bisher davon ausgegangen, dass es sich um Werklieferungsverträge handele, bei denen kein Widerrufsrecht eingeräumt werden muss. Das Argument war laut Withöft, dass die ins Treppenhaus eingepasste Laufschiene nicht wiederverwendet werden kann. So hatte es in dem Fall zuletzt auch das Oberlandesgericht Köln entschieden.

„Wir haben das anders gesehen“, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch. Dem Urteil zufolge handelt es sich um Werkverträge. Die Abgrenzung sei „nicht immer ganz einfach“, räumte Koch ein. Dem Kunden gehe es beim Kauf eines Treppenlifts aber nicht in erster Linie darum, die Einzelteile zu bekommen. Im Vordergrund stehe der Einbau einer funktionsfähigen Einheit. Die Revision der Verbraucherschützer habe daher Erfolg. Der BGH verurteilte den Hersteller zur Unterlassung.

„Der Unternehmer ist deswegen nicht schutzlos“, sagte Koch. Er könne etwa die zwei Wochen abwarten, bevor er mit der Produktion beginne. dpa

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Erstellt:
21.10.2021, 06:00 Uhr
Lesedauer: ca. 2min 10sec
zuletzt aktualisiert: 21.10.2021, 06:00 Uhr

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