Tübinger Staatsanwaltschaft

Krähenversuche: Kein Verstoß gegen Tierschutzgesetz

Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen den Tübinger Neurowissenschaftler Andreas Nieder eingestellt.

26.08.2021

Von ST

Eine Krähe. Symbolbild: Ulrich Metz

Eine Krähe. Symbolbild: Ulrich Metz

Die Staatsanwaltschaft Tübingen hat das Verfahren gegen Prof. Andreas Nieder wegen des Verdachts von Straftaten nach dem Tierschutzgesetz in Zusammenhang mit Tierversuchen an Krähen eingestellt. Der Verdacht, dass Tierversuche in strafrechtlich vorwerfbarer Weise auf die Wildvögel erstreckt wurden, habe sich nicht bestätigt, teilte die Staatsanwaltschaft am Donnerstag mit. Ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz liege demnach nicht vor.

Der Fall war im April durch den „Spiegel“ ins Rollen gekommen. Er deckte auf, dass das Mössinger Vogelschutzzentrum des Nabu in der Zeit zwischen 2011 und 2015 insgesamt 15 Krähen der Tübinger Universität überlassen hatte. Nur wenige Tage nach Erscheinen des Artikels ging bei der Tübinger Staatsanwaltschaft eine Anzeige der Soko Tierschutz ein. Sie bezweifelte, dass die Versuche vom Regierungspräsidium genehmigt worden waren und forderte Konsequenzen für den Tübinger Neurowissenschaftler sowie die Verantwortlichen des Vogelschutzzentrums. Ein Ende der Versuche mit operativen Eingriffen an Gehirnen der Tiere wurde außerdem gefordert.

Die Staatsanwaltschaft kommt laut Anwalt Lukas Bleier zum Ergebnis: Alle durchgeführten Versuchsreihen seien „sowohl hinsichtlich des Modus Operandi als auch der Anzahl der Tiere“ durch das Regierungspräsidium genehmigt gewesen, heißt es in der Mitteilung.

Auch der Vorwurf, dass die Versuche an Wildtieren (und nicht an speziell dafür gezüchteten Tieren) durchgeführt worden seien, habe sich im strafrechtlich relevanten Kontext nicht erhärtet. Der Beschuldigte konnte und durfte demnach davon ausgehen, dass sich die zu verschiedenen Zeitpunkten erteilten Genehmigungen „auch auf fehlgeprägte und nicht auswilderungsfähige Wildvögel aus Vogelauffangstationen erstreckten“. Somit liege keine strafbare Handlung vor.

Weiter teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sich auch bezüglich der Verantwortlichen des Vogelschutzzentrums keine Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Verhalten ergeben haben. Die Ermittlungen hätten sich von Beginn an nicht in diese Richtung erstreckt, „da keine Anhaltspunkte für Abgaben von Vögeln an die Universität Tübingen im strafrechtlich unverjährten Zeitraum vorlagen“.