Kreis Tübingen · Pandemie

Komplexe Corona-Regeln erklärt: Was jetzt für Quarantäne und Kontakte gilt

Nachdem diese Woche eine neue Corona-Verordnung in Kraft trat, informiert das Landratsamt über die geltenden Bestimmungen für Quarantäne und Kontaktpersonen.

14.01.2022

Von ST

Corona im Kreis Tübingen. Symbolbild: Gerd Altmann / Pixabay / Landkreis Tübingen

Corona im Kreis Tübingen. Symbolbild: Gerd Altmann / Pixabay / Landkreis Tübingen

Am Mittwoch hat das Land Baden-Württemberg einmal mehr die „Corona-Verordnung Absonderung“ angepasst, mit Auswirkungen auf Quarantäne und Kontaktpersonen.

Wie arbeitet das Gesundheitsamt? Bislang habe das Gesundheitsamt alle kontaktiert, die von der Omikron-Variante betroffen sind. Im Zuge der rasant steigenden Fallzahlen und weil die Zahl der Omikron-Fälle bereits die der Delta-Fälle übertrifft, konzentriert sich das Gesundheitsamt nun auf die Kontaktierung von „vulnerablen Gruppen“ und Menschen mit erhöhtem Risiko für schwere Krankheitsverläufe: Ältere und Menschen, die von den Kliniken gemeldet werden.

„Das bedeutet natürlich nicht, dass für Personen, die keinen Anruf vom Gesundheitsamt bekommen, die Quarantäneregelungen nicht gelten“, betont Behördensprecherin Martina Guizetti. Entsprechend der aktuellen Corona-Verordnung sei die Quarantäne verbindlich einzuhalten, ansonsten drohe Bußgeld. „Die Ortspolizeibehörden bei Städten und Gemeinden erhalten von den Gesundheitsämtern Kontaktdaten der betroffenen Personen, um Kontrollen durchzuführen.“

Welche Quarantäneregelungen gelten? Konkret gilt zurzeit für Infizierte aller Virusvarianten eine Quarantäne von zehn Tagen, unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus. Die Quarantäne beginnt mit dem Erstnachweis des Erregers – nicht mit der Mutationsanalyse. Dieser Zeitpunkt wird als Tag Null gezählt. Unabhängig davon muss bei positivem Antigen-Schnell- oder Selbsttests rasch ein PCR-Test gemacht werden. Bis zu dessen Ergebnis müssen sich Betroffene in Selbstisolation begeben.

Eine Quarantänebescheinigung kann auf Antrag von der Wohnortgemeinde ausgestellt werden, damit kann der Arbeitgeber eine Erstattung des Lohns beantragen. Wenn Symptome bereits vor positivem Testergebnis auftraten und man sich in Selbstisolation begab, kann in Einzelfällen nachträglich über die Wohnortgemeinde die Quarantänezeit angepasst werden. Die Zeit der Selbstisolation bis zum Testergebnisses kann als Quarantänezeit vermerkt werden. Dies ändert nichts an der Berechnung der , verordneten Quarantäne.

Wer infiziert ist, kann sich ab dem siebten Quarantäne-Tag mit negativem offiziellem Schnelltest „freitesten“, unabhängig vom Impf-, Booster- oder Genesenenstatus. Wer im Krankenhaus oder in einer Pflegeeinrichtung arbeitet, benötigt für die vorzeitige Wiederaufnahme der Tätigkeit einen negativen PCR-Test und muss symptomfrei sein.

Was gilt für Kontaktpersonen? Enge Kontaktpersonen sind in der Regel Menschen, die mit Infizierten im selben Haushalt leben. Entsprechend der Corona-Verordnung müssen diese nicht in Quarantäne, wenn sie symptomfrei, geboostert oder vor weniger als drei Monaten vollständig geimpft oder genesen sind. Guizetti: „Man sollte sich jedoch auf Symptome beobachten und seine Kontakte reduzieren.“ Wer die genannten Voraussetzungen nicht mitbringt, muss auch für zehn Tage in Quarantäne – Tag Null ist ebenfalls der Erstnachweis des Erregers bei der infizierten Person. Freitesten ist vom siebten Tag an mittels offiziellem Schnelltest möglich, bei Schul- und Kita-Kindern vom fünften Tag an.

Wer nicht im selben Haushalt lebt, aber mit Infizierten engen Kontakt hatte (ab zwei Tage vor Beginn der Symptome der Infizierten oder ab zwei Tage vor positivem Test) sollte trotzdem informiert werden, um sich auf Symptome zu beobachten und gegebenenfalls zu testen. Auch diese Menschen sind angehalten, ihre Kontakte einzuschränken.

Wo gibt es Infos? „Unabhängig von diesen – teilweise komplexen – Regelungen gilt generell das Prinzip der Eigenverantwortung“, mahnt Guizetti. Als Hilfestellung hat das Gesundheitsamt auf www.kreis-tuebingen.de unter „Corona-Virus“ Schaubilder zusammengestellt. Weitere Infos zu landesweiten Regelungen gibt es auf www.sozialministerium.
baden-wuerttemberg.de
unter „Verordnungen des Landes“.