Tödlicher Unfall in Hirschau

Könnte der 18-Jährige noch leben?

Nach dem tödlichen Unfall am Sonntag sind viele Fragen offen. Antworten erhoffen sich die Ermittler von der Obduktion.

30.04.2019

Von ik

Nach dem tödlichen Unfall auf der L 371 bei Hirschau stehen Verkehrspolizei und Staatsanwaltschaft noch am Anfang der Ermittlungen. Wie Polizeisprecher Christian Wörner auf TAGBLATT-Anfrage mitteilt, hat die Staatsanwaltschaft inzwischen die Obduktion des 18-Jährigen angeordnet. Von ihr erhoffen sich die Ermittler nähere Informationen darüber, wie der Unfall genau passiert ist und wie und wann der junge Mann starb. Bis die Ergebnisse vorliegen, so Wörner, werde es allerdings einige Zeit dauern.

Obduktion angeordnet

Der 18-Jährige war am Sonntagmorgen zu Fuß entlang der Straße von Hirschau in Richtung Wurmlingen unterwegs, als ihn gegen 5 Uhr der BMW eines 24-Jährigen erfasste. Nach ersten Ermittlungserkenntnissen der Polizei wurde der 18-Jährige in den Straßengraben geschleudert. Der 24-Jährige und sein 21 Jahre alter Beifahrer flüchteten und kehrten mit einem Bekannten erst gegen 6.15 Uhr an die Unfallstelle zurück. Erst dann riefen sie die Polizei.

Trotz aller Bemühungen, ihn zu reanimieren, konnten die Notärzte den 18-Jährigen nicht mehr retten. Laut Polizei starb er noch an der Unfallstelle. Ob er noch am Leben wäre, wenn der 24-Jährige oder sein Beifahrer sofort den Notarzt gerufen hätte? Auch auf diese Frage soll die Obduktion eine Antwort geben. Fahrer und Beifahrer hatten wohl getrunken. Ihnen wurde eine Blutprobe entnommen. Der Führerschein des 24-Jährigen wurde einbehalten.

Ermittlung wegen „Aussetzung“

Die Staatsanwaltschaft ermittelt unter anderem wegen Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Tötung gegen den 24-Jährigen. In § 222 Strafgesetzbuch heißt es: „Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Zudem ermitteln die Beamten gegen Fahrer und Beifahrer wegen Aussetzung: „Wer einen Menschen in eine hilflose Lage versetzt oder in einer hilflosen Lage im Stich lässt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist, und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft“, heißt es in § 221 Strafgesetzbuch. Und ergänzend in Absatz 3: „Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.“

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Erstellt:
30.04.2019, 01:30 Uhr
Lesedauer: ca. 2min 06sec
zuletzt aktualisiert: 30.04.2019, 01:30 Uhr

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