Reutlingen · Sozialgericht

Jobcenter muss die Miete zahlen

Arbeitsloser hat mit seiner Klage Erfolg und soll beim Umzug in eine eigene Wohnung unterstützt werden.

24.08.2021

Von ST

Symbolbild: Hugo Berties - fotolia.com

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Der 49 Jahre alte Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und wohnte bei Antragstellung Anfang 2020 mietfrei bei seinen Eltern in deren Wohnung. Im Februar 2021 stellte der Kläger gegenüber dem beklagten Jobcenter einen Antrag auf Zusicherung zum geplanten Umzug (ein unterzeichneter Wohnungsmietvertrag lag vor). Das Jobcenter lehnte dies und damit die Übernahme der Mietkosten ab und begründete dies damit, dass der Grund des Klägers, „es gäbe ständig Streit mit den Eltern“ keinen wichtigen Grund für einen Auszug oder Umzug aus der mietfreien Wohnung darstelle.

Die 3. Kammer des Sozialgerichts Reutlingen hat mit Bescheid vom 9. August das Jobcenter Reutlingen verpflichtet, die Zusicherung zur Übernahme der Umzugs- und Mietkosten zu erteilen. Ob ein Umzug erforderlich sei, bestimme sich danach, ob ein nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliege, von dem sich auch ein Nichtleistungsberechtigter hätte leiten lassen und der auf andere Weise nicht beseitigt werden könne. Bei mindestens 25-jährigen Leistungsbeziehern sei allein das Alter in der Regel ein hinreichender Grund, um aus der Wohnung der Eltern auszuziehen. Laut Kammer muss es nach Überschreiten von 25 Lebensjahren auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen der Freizügigkeit und der freien Entfaltung der Persönlichkeit heraus gestattet sein, das Elternhaus ohne weitere Begründung zu verlassen. Da der Kläger die übrigen Voraussetzungen wie etwa Angemessenheitsgrenze bei der neuen Wohnung eingehalten hatte, gab das Gericht der Klage statt.