Tübingen

In der Altstadt Maske lieber aufbehalten

In der Tübinger Neckargasse herrscht Maskenpflicht. Aber was bedeutet diese Vorschrift und wo gilt sie noch?

18.11.2020

Von lau

Hinweis auf die Maskenpflicht an der Tübinger Neckargasse. Bild: Ulrich Metz

Hinweis auf die Maskenpflicht an der Tübinger Neckargasse. Bild: Ulrich Metz

Laut Landesverordnung muss ein Mund-Nasen-Schutz im Fußgängerbereich getragen werden – „es sei denn, es ist sichergestellt, dass der Mindestabstand“ von 1,50 Metern eingehalten werden kann. Sind Neckargasse, Holz- oder Marktplatz menschenleer, kann die Maske abgesetzt werden. Sind die als Fußgängerbereiche ausgewiesenen Zonen bevölkert, muss sie getragen werden.

Für die Mühlstraße oder auch die Neckarbrücke gilt diese Pflicht nicht, auch wenn es dort unter Umständen ebenfalls eng werden kann. „Die Regelung kommt aus Stuttgart“, sagt Claudia Salden, Pressesprecherin der Stadt. Sie rät sicherheitshalber auch in diesen, nicht extra ausgewiesenen Bereichen einen Mund-Nasen-Schutz aufzubehalten.

Wie es um die Maskenpflicht in Tübingens Fußgängerbereichen bestellt ist, behält die Polizei im Blick. „Wir kontrollieren die Maskentragepflicht laut Corona-Verordnung“, sagt Pressesprecher Michael Schlüssler von der Reutlinger Polizei auf Nachfrage. Die Beamten machten Passanten ohne Schutz zunächst darauf aufmerksam. Sollte der- oder diejenige beratungsresistent sein, gibt es eine Anzeige. „Die geht an die Stadt“, die die Höhe des Bußgeldes bestimmt.

In Tübingen sind dies 70 Euro. Seit Beginn des Teil-Lockdowns hat das hiesige Polizeirevier bis Mitte November 712 Verstöße gegen die Corona-Verordnung geahndet, so Schlüssler, davon 593 gegen die Maskenpflicht. Darunter fielen auch mündliche Ermahnungen. Die meisten Bürger-innen und Bürger seien einsichtig, sagt er. Die Zahl bezieht sich auf den gesamten Zuständigkeitsbereich des Tübinger Reviers, inklusive Mössingen, Kirchentellinsfurt, Gomaringen und Dettenhausen.