Corona

Hilfe, meine Kollegen husten! Was Arbeitnehmer jetzt wissen müssen

Die Verunsicherung wächst: Zur zweiten Corona-Welle kommt mit dem Winter die Erkältungszeit.

20.11.2020

Von LAURA LIBOSCHIK

Foto: Illustration: © Yisar Andrianus/shutterstock.com

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Ulm. Die Infektionszahlen bleiben hoch – trotz des Teil-Lockdowns. Im Privaten sind die sozialen Kontakte stark eingeschränkt – aber nicht am Arbeitsplatz. Das besorgt viele Menschen. Welche Corona-Regeln gelten am Arbeitsplatz? Die wichtigsten Antworten darauf, was Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen und was nicht, geben Juristinnen der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, ein Sprecher des Bundeswirtschaftsministeriums und ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Dürfen Arbeitskollegen zusammen Pause machen? Ja, in Baden-Württemberg schon. Die Begrenzung auf zwei Haushalte oder Verwandte gilt nicht im Aufenthaltsraum – der zum Arbeitsbetrieb gehört. Trotzdem sind die Abstandsregeln von 1,5 Metern und die Hygienevorschriften zu befolgen. In Bayern jedoch greifen die allgemeingültigen Kontaktbeschränkungen, da die Mittagspause dort nicht als berufliche Tätigkeit zählt, sagt der Reinmar Hagner, Ulmer Fachanwalt für Arbeitsrecht von Sonntag & Partner.

Besteht generell Maskenpflicht am Arbeitsplatz? Nein. Wenn der Arbeitgeber keine Maskenpflicht anordnet, besteht diese in Baden-Württemberg nur, wenn mit Kundenkontakt zu rechnen ist und keine gleichwertigen Schutzmaßnahmen wie Plexiglasscheiben getroffen werden können. In Bayern aber muss überall eine Maske getragen werden, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann – auch am eigenen Arbeitsplatz.

Dürfen Beschäftigte sich selbst ins Homeoffice schicken? Nein. Für Arbeitnehmer gibt es kein Recht auf Homeoffice. Ebenso wenig darf der Arbeitgeber einseitig Arbeit von zu Hause anordnen, wenn dies vertraglich nicht geregelt wurde – da er nicht über den privaten Wohnraum verfügen darf. Homeoffice muss beidseitig vereinbart werden, sagt der Fachanwalt Hagner.

Aber was ist, wenn der Kollege Erkältungssymptome hat? Der vermeintlich kranke Kollege kann nicht einfach gegen seinen Willen nach Hause oder zum Arzt geschickt werden. Ein besorgter Büronachbar darf die Arbeit auch nicht einseitig niederlegen. Der Arbeitgeber hat jedoch die Fürsorgepflicht für seine Angestellten und muss das Ansteckungsrisiko minimieren. Er sollte also informiert werden und das Gespräch suchen.

Wie detailliert darf der Chef das Homeoffice kontrollieren? „Nicht umfassender, als im Betrieb“, sagt Kristina Harrer-Kouliev von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände. Oft wird die Arbeitsleistung durch Ergebnisse, erledigte Aufgaben und die Erreichbarkeit geprüft. Zulässig sind auch elektronische Zeiterfassungssysteme wie im Betrieb oder programminterne Anzeigen zum Online- und Offlinestatus wie bei Microsoft Outlook.

Kann man die Teilnahme an Meetings und Terminen verweigern? Nein, weil Meetings und Termine zur Arbeit gehören – und diese darf nicht einseitig niedergelegt werden, erklärt die Juristin Harrer-Kouliev. Es sei denn, der Arbeitgeber kommt seiner Fürsorgepflicht nicht nach und die Teilnahme wäre unzumutbar.

Was ist, wenn die Corona-App Alarm schlägt? Der Arbeitgeber muss sofort informiert werden, wenn die Corona-App einen engen Kontakt zu einer infizierten Person anzeigt. Das gilt auch ohne App bei einem Kontakt mit einer infizierten Person. Ist die Arbeit aus organisatorischen Gründen im Homeoffice nicht möglich, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Lohnfortzahlung.

Gibt es in der Quarantäne ohne Lohnfortzahlung dennoch Geld? Ja. Der Arbeitgeber zahlt den Beschäftigten für die Dauer der Quarantäne eine Entschädigung in Höhe des Netto-Einkommens aus. Das Geld kann er sich anschließend von der Behörde zurückerstatten lassen.

Was passiert, wenn das Kind zu Hause bleiben muss? Wenn niemand auf ein beaufsichtigungspflichtiges Kind unter zwölf Jahren aufpassen kann, das wegen einer Schulschließung daheim bleiben muss, muss der Beschäftigte nicht zur Arbeit. Wenn von zu Hause gearbeitet werden kann, muss die Leistung erbracht werden. Ist das nicht möglich, gilt das Recht auf Entschädigung. Der Fachanwalt Hagner ergänzt: Das soll von Dezember an auch bei behördlich angeordneter Quarantäne des Kindes gelten – nicht aber, wenn es wegen Erkältungssymptomen nicht in den Kindergarten oder die Schule darf.

Muss der Chef erfahren, wo Beschäftigte im Urlaub waren? Nein. Der Arbeitgeber darf Urlaubsrückkehrer zwar fragen, ob sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Der Arbeitnehmer ist über diese Antwort hinaus allerdings nicht verpflichtet, den genauen Aufenthaltsort im Urlaub zu nennen. War der Arbeitnehmer in einem Risikogebiet, darf dieser vom Arbeitgeber suspendiert werden – ohne Lohnfortzahlung, aber mit Anspruch auf Entschädigung.

Muss der Arbeitgeber Auskunft über infizierte Kollegen geben? Ja. Der Arbeitgeber ist in der Pflicht, seine Beschäftigten zu schützen – und über die Infektionsgefahr zu informieren, sagt die Arbeitsrechtlerin Herrer-Kouliev vom Arbeitgeberverband. Um die infizierte Person zu schützen, sollte der Arbeitgeber die Informationsweitergabe jedoch auf den engen Kreis potenzieller Kontaktpersonen beschränken.