Pandemie

Grundrechtseingriffe müssen befristet werden

Neue Corona-Regeln: Als Bestandteil des Bevölkerungsschutzpaketes wird das Infektionsschutzgesetz erneuert. Der Bundestag gibt den Ländern einen Rahmen vor.

19.11.2020

Von HAJO ZENKER

Teilnehmer einer Großdemo gegen die Corona-Auflagen versammeln sich vor dem Brandenburger Tor in Berlin. Foto: Odd Andersen/afp

Teilnehmer einer Großdemo gegen die Corona-Auflagen versammeln sich vor dem Brandenburger Tor in Berlin. Foto: Odd Andersen/afp

Berlin. Die Wogen schlugen bei den Parlamentariern im Bundestag und ganz in der Nähe des Bundestages bei den Demonstranten hoch. Doch was wurde am Mittwoch da eigentlich an Änderungen am seit dem Jahr 2001 existierenden Infektionsschutzgesetz beschlossen?

Aufzählung der Maßnahmen

Im Gegensatz zu vorher werden nun im neuen Paragraphen 28a penibel Schutzmaßnahmen gegen Corona aufgelistet, die aus der Praxis der vergangenen Wochen längst bekannt sind: etwa Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot, Mund-Nasen-Bedeckung, das Verbot von Kultur- und Sportveranstaltungen, Beherbergungsverbote, Beschränkungen für den Einzel- und Großhandel oder auch Alkoholverkaufsverbote. Allerdings lässt die vorangestellte Formulierung, notwendige Maßnahmen könnten „insbesondere“ die aufgeführten 17 Punkte sein, eine Hintertür für weitere Verbote. Bisher war im Gesetz nur allgemein von „notwendigen Schutzmaßnahmen“ die Rede gewesen, die die zuständige Behörde treffen könne. Zudem steht nun im Gesetz, dass einzelne Personen oder Gruppen nicht vollständig isoliert werden dürfen.

Regeln für Ausrufen der Notlage

Klarer ist nun auch, was mit einer „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ gemeint ist, die die Maßnahmen überhaupt erst ermöglicht: Entweder ruft die Weltgesundheitsorganisation eine internationale Notlage aus oder es breitet sich in Deutschland eine bedrohliche Lage über mehrere Länder aus.

Bund und Länder

Die Landesregierungen sollen weiterhin durch Rechtsverordnungen entsprechende Maßnahmen der Pandemiebekämpfung erlassen. Allerdings besteht in den Groko-Fraktionen die Hoffnung, dass die konkrete Auflistung im Gesetz zu einer Vereinheitlichung führt – und zu gerichtsfesten Maßnahmen. Vorgeschrieben wird nun auch, dass diese Rechtsverordnungen zeitlich zu befristen sind. Ihre Geltungsdauer soll grundsätzlich vier Wochen betragen. Sie kann aber verlängert werden. Außerdem müssen die Verordnungen mit einer Begründung versehen werden.

Impfen

Eine Impfpflicht gibt es nicht, und eine Testpflicht für alle enthält das Gesetz ebenfalls nicht. Wer allerdings aus einem Risikogebiet einreist, muss eine Untersuchung auf eine Corona-Infektion „dulden“. Bus, Bahn und Fluggesellschaften sind verpflichtet, Reisende aus Risikogebieten im Ausland, die keinen negativen Test oder keine Nachweise für eine Impfung vorweisen können, nicht zu befördern. Hajo Zenker

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Erstellt:
19.11.2020, 06:00 Uhr
Lesedauer: ca. 2min 00sec
zuletzt aktualisiert: 19.11.2020, 06:00 Uhr

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