Pandemie

Gastwirt scheitert vor dem BGH

Urteil stärkt Versicherer: Wenn Covid nicht in der Police genannt ist, besteht im Lockdown keine Zahlungspflicht.

27.01.2022

Von dpa

Karlsruhe. Je nach Formulierung einer Betriebsschließungsversicherung muss diese nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht für Ausfälle infolge von Lockdowns während der Pandemie aufkommen. Das entschied der vierte Zivilsenat in Karlsruhe am Mittwoch anhand eines Falls aus Lübeck. Es ist das erste Mal, dass sich der BGH mit der Thematik befasst, es gibt aber viele vergleichbare Fälle.

Der klagende Gastwirt war vor Gerichten unter anderem deshalb gescheitert, weil das Coronavirus nicht ausdrücklich von der Versicherung erfasst wurde. Diese Sichtweise bekräftigte der BGH. Die entsprechende Klausel sei abschließend formuliert, sagte die Vorsitzende Richterin Barbara Mayen. Es werde in den Versicherungsbedingungen eine Liste mit einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern genannt. Eine solche Auflistung ergebe keinen Sinn, wenn jede meldepflichtige Krankheit umfasst sein sollte. Auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne erkennen, dass die Liste abschließend sei. Er könne nicht davon ausgehen, dass der Versicherer auch für Krankheiten die Deckung übernehmen will, die nicht in diesem Katalog aufgeführt sind und die – wie Corona – erst Jahre nach Vertragsschluss auftreten. Hier sei Versicherern auch keine sachgerechte Prämienkalkulation möglich. dpa