Steuererklärung

Frist zur Abgabe: 1. November

Deutlich mehr Arbeitnehmer müssen für 2020 Daten dem Finanzamt melden. Denn das Kurzarbeitergeld kann ganz unterschiedliche Folgen haben.

25.10.2021

Von Dieter Keller

Es ist höchste Zeit für alle, die für 2020 eine Steuererklärung abgeben müssen: Sie muss am 1. November beim Finanzamt eingegangen sein. Nur dort, wo Allerheiligen ein Feiertag ist, bleibt ein Tag mehr. Aktiv werden müssen viel mehr Bürger als in den vergangenen Jahren. Ein Grund ist die Kurzarbeit, in die im ersten Corona-Jahr bis zu sechs Millionen Menschen geschickt wurden.

War der Stichtag nicht schon am 31. Juli? Generell wurde die Abgabefrist ab der Steuererklärung 2019 auf diesen Termin verlegt. Aber für 2020 wurde sie wegen der Corona-Pandemie um drei Monate verlängert.

Wer muss eine Steuererklärung abgeben? Wer neben Lohn oder Gehalt andere Einkünfte von mehr als 410 Euro im Jahr hatte. Diese Grenze gilt ebenfalls, wenn Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Elterngeld bezogen wurde. Hierzu zählt auch Kurzarbeitergeld. Es gibt weitere Fälle wie Ehepaare, bei denen ein Partner nach Steuerklasse V oder VI besteuert wird, oder Arbeitnehmer, die innerhalb eines Jahres bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt waren.

Kurzarbeitergeld ist doch steuerfrei. Warum muss ich trotzdem eine Steuererklärung abgeben? Grund ist wie bei allen anderen Lohnersatzleistungen der Tarifvorbehalt. Denn der Einkommensteuertarif ist progressiv: Je größer das Einkommen, desto höher ist der Steuersatz. Auf den Jahresbetrag, der versteuert werden muss, soll der Satz angewandt werden, der für das gesamte Einkommen einschließlich des Kurzarbeitergelds fällig wäre. Also addiert das Finanzamt das Gehalt und das Kurzarbeitergeld und ermittelt, welcher Durchschnittssteuersatz sich ergibt. Dieser wird dann aber nur vom Gehalt erhoben, nicht dagegen vom Kurzarbeitergeld.

Müssen Kurzarbeiter deswegen Steuer nachzahlen? Das lässt sich nicht generell sagen. Es hängt unter anderem davon ab, ob sie noch andere Kosten ansetzen können, etwa fürs Homeoffice oder auch Handwerkerleistungen und Spenden. Tendenziell lässt sich sagen: Wer lange voll in Kurzarbeit war, muss eher nachzahlen. Es gibt aber auch Fälle, in denen es Geld vom Finanzamt zurückgibt.

Wie wird das Homeoffice berücksichtigt? Für jeden Tag im Homeoffice können Arbeitnehmer eine Pauschale von fünf Euro ansetzen, aber höchstens 600 Euro im Jahr. Das entspricht 120 Tagen. Vorsicht: Für diese Zeit kann die Entfernungspauschale nicht geltend gemacht werden, weil der Arbeitnehmer ja nicht an den Arbeitsplatz gefahren ist. Allerdings kommen alle in den Genuss der Werbungskostenpauschale von 1000 Euro. Die Homeoffice-Pauschale spart daher nur dann Steuern, wenn durch andere Kosten mehr zusammenkommt, beispielsweise durch die Entfernungspauschale oder durch Gewerkschaftsbeiträge.

Müssen auch Rentner eine Steuererklärung abgeben? Ja, immer mehr, selbst wenn sie neben der gesetzlichen Rente keine anderen Einkünfte haben. Denn für jeden neuen Rentnerjahrgang steigt der Teil der Bezüge, der versteuert werden muss. Wer sie erstmals 2020 erhielt, muss Steuern zahlen, wenn mehr als 13.708 Euro im Jahr brutto zusammengekommen sind, also vor Abzug des Krankenkassenbeitrags.

Wer kann freiwillig eine Steuererklärung abgeben? Jeder, der sich erhofft, Geld zurückzubekommen, etwa aufgrund von hohen Werbungskosten. Für die freiwillige Abgabe sind sogar vier Jahre Zeit, für 2020 also bis Ende 2024.

Wer hilft mir bei der Steuererklärung? Wer selbst aktiv werden will, kann eine Steuersoftware nutzen. Professionelle Hilfe bieten Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine. Sie haben für die Abgabe sogar ein halbes Jahr mehr Zeit, also bis Ende Mai nächsten Jahres.

Einfachere Regeln für Spenden

Tue Gutes und spare Steuern damit – nach diesem Motto können Spenden an gemeinnützige Organisationen bis 20 Prozent vom Gesamtbetrag der Einkünfte von der Steuer abgesetzt werden. Angesichts von Corona gelten dabei für das Jahr 2020 Erleichterungen. So reichen in jedem Fall ein Kontoauszug oder ein Lastschriftbeleg als Nachweis. Normalerweise ist bei Beträgen über 200 Euro eine Spendenquittung nötig. Weiterhin gilt: Der Nachweis muss dem Finanzamt nur vorgelegt werden, wenn es ihn ausdrücklich anfordert.

Zudem ist die Regelung bedingt aufgehoben, dass Spendengelder nur für Zwecke verwendet werden dürfen, die in der Satzung stehen. So kann nach Angaben der Vereinigten Lohnsteuerhilfe beispielsweise ein Sport- oder Musikverein zu Spenden aufrufen, um von der Corona-Krise Betroffene finanziell zu unterstützen, ohne dass er dafür die Satzung ändern muss. Dafür können auch noch vorhandene Gelder des Vereins verwendet werden.

Zum Artikel

Erstellt:
25.10.2021, 06:00 Uhr
Lesedauer: ca. 3min 06sec
zuletzt aktualisiert: 25.10.2021, 06:00 Uhr

Artikel empfehlen

Artikel Aktionen

Sie möchten diesen Inhalt nutzen? Bitte beachten Sie unsere Hinweise zur Lizenzierung.

Push aufs Handy

Die wichtigsten Nachrichten direkt aufs Smartphone: Installieren Sie die Tagblatt-App für iOS oder für Android und erhalten Sie Push-Meldungen über die wichtigsten Ereignisse und interessantesten Themen aus der Region Tübingen.

Newsletter


In Ihrem Benutzerprofil können Sie Ihre abonnierten Newsletter verwalten. Dazu müssen Sie jedoch registriert und angemeldet sein. Für alle Tagblatt-Newsletter können Sie sich aber bei tagblatt.de/newsletter auch ohne Registrierung anmelden.
Das Tagblatt in den Sozialen Netzen
    
Faceboook      Instagram      Twitter      Facebook Sport
Newsletter Prost Mahlzeit
Sie interessieren sich für gutes und gesundes Essen und Trinken in den Regionen Neckar-Alb und Nordschwarzwald? Sie wollen immer über regionale Gastronomie und lokale Produzenten informiert sein? Dann bestellen Sie unseren Newsletter Prost Mahlzeit!