Sozialgericht Reutlingen

Kopfsprung mit fatalen Folgen: Versicherung muss nicht zahlen

Die Versicherung muss nicht für einen Badeunfall eines Tübingers auf dessen Heimweg von der Arbeit bezahlen.

30.01.2019

Von ST

Symbolbild: liveostockimages - Fotolia

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An einem heißen Sommertag fuhr der Kläger von seiner Arbeit in Reutlingen mit dem Fahrrad zurück zu seiner Wohnung in Tübingen. Da er stark schwitzte, unterbrach er seine Fahrt und sprang zur Abkühlung in den Neckar. Dabei brach er sich mehrere Halswirbel, seitdem ist der Verunglückte komplett querschnittsgelähmt.

Die Berufsgenossenschaft sieht darin keinen Arbeitsunfall und wollte dementsprechend nicht zahlen. Sie argumentiert, dass der Kläger sich mit seinem Sprung ins kühle Nass nicht mehr auf dem versicherten Arbeitsweg befunden habe. Vielmehr handle es sich dabei um das Freizeitvergnügen des Mannes. Dieser hatte versucht, das Baden als notwendige Abkühlung an einem heißen Sommertag darzustellen. Er hätte sonst möglicherweise einen Hitzschlag erlitten.

Gesundheitserhaltende Maßnahmen gehörten grundsätzlich zum unversicherten persönlichen Lebensbereich, entgegnete die Versicherung. Zudem habe es ungefährlichere Maßnahmen gegeben, um den Heimweg trotz Hitze zu bewältigen.

Das Sozialgericht Reutlingen hat nun die ablehnende Entscheidung der Berufsgenossenschaft und deren Argumente bestätigt. Das Gericht hat zwar angegeben, dass der Versicherungsschutz bei derartigen Unfällen nicht vollkommen ausgeschlossen ist. Allerdings erkennt das Gericht in diesem Fall keine „absolute Notsituation“.

Die Unfallstelle ist nur etwa zwei Kilometer von der Wohnung des Klägers entfernt und die verbliebene Wegstrecke mit keinen erheblichen Steigungen verbunden. Daher sei ausgeschlossen, dass er diese Strecke nicht ohne Erfrischung hätte bewältigen können. Für eine Freizeitverrichtung spreche auch der Unfallhergang. Aufgrund der erlittenen Halswirbelbrüche sei davon auszugehen, dass der Mann einen Kopfsprung in den Fluss machte. Es sei nicht einzusehen, warum der Mann nicht anders hätte ins Wasser gelangen können, befand das Reutlinger Sozialgericht.