Drei Fakten zum Thema Krankschreibungen – das sollten Arbeitnehmer in Stuttgart wissen

31.08.2017

Bild: Pixabay

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Die Zahl der Krankmeldungen deutscher Arbeitnehmer wächst von Jahr zu Jahr. Wo es im Jahr 2015 noch durchschnittlich 15,2 Krankentage pro Arbeitnehmer waren, sind es 2016 im Durchschnitt schon 17,1 Krankentage pro Arbeitnehmer im Jahr gewesen. Rein wirtschaftlich sind damit in der gesamten Bundesrepublik mehr als 600 Millionen Arbeitstage wegen Krankheiten ausgefallen. Die damit entstandenen Einbüßen der deutschen Wirtschaft betragen sich demnach auf mehr als 65 Milliarden Euro. So kosten krankgeschriebene Arbeitnehmer Unternehmen und Konzerne nicht nur bares Geld, sondern können durch vermehrte Krankschreibungen auch viele Fragen aufwerfen und für Ärger in einem Betrieb sorgen. Aus diesem Grund haben wir für Arbeitnehmer drei wichtige Fakten zu Krankschreibungen zusammengestellt.

Fehlverhalten während der Krankschreibung kann geahndet werden

Arbeitgeber haben durch Krankschreibungen ihrer Angestellten extreme Einbüßen hinzunehmen. Denn qualifizierte Fachkräfte können im Falle einer Krankschreibung nicht ersetzt werden und hinterlassen eine wichtige fehlende Arbeitskraft in einem Betrieb. So können Arbeitgeber bei einem dringenden Verdacht für ein Fehlverhalten externe Hilfe beauftragen. Die Detektive in Stuttgart sind darauf spezialisiert Arbeitgeber zu unterstützen und ein mögliches Fehlverhalten während einer Krankschreibung aufzudecken. Dabei ist es allerdings unzulässig gleich einen Privatdetektiv heranzuziehen, wenn sich nur leichte Zweifel ergeben. Mit einem erhärteten Verdacht von Arbeitgebern, die vermuten Arbeitnehmer nehmen sich in einem Muster einen Krankenschein, wie immer zu Wochenanfang oder zum Wochenende oder krankgeschriebene Arbeitnehmer, die in den Urlaub gefahren sind, dürfen Mittel zur Beweislage eines Fehlverhalten durch Privatdetektive gesammelt werden. Im Falle eines Fehlverhaltens haben Arbeitgeber dann die Möglichkeit rechtliche Schritte einzuleiten, die von einer Kündigung bis zur Lohnrückzahlung reichen können.

Arbeitnehmer müssen erst ab dem dritten Tag eine Krankschreibung vorlegen

Arbeitnehmer sind in der Pflicht Arbeitgeber umgehend von einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis zu setzen. Dabei muss die Krankmeldung bei einem Arbeitgeber sofort am ersten Krankheitstag eingereicht werden. Dies kann auf persönlichen Wege erfolgen, per Telefon oder per Mail, wenn man sichergehen kann, dass eine Mail auch rechtzeitig gelesen wird. Ebenso ist es nicht festgehalten, wann ein Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen muss. In vielen Betrieben und Unternehmen ist es die Regel, erst ab dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein entsprechendes Attest vom Arzt vorzulegen. Allerdings sind Arbeitgeber auch berechtigt schon ab dem ersten Krankheitstag ein Attest vom Arzt zu verlangen.

Krankgeschriebene Arbeitnehmer sind nicht unkündbar

Zunächst kann man festhalten, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht vor einer Kündigung schützt. So können sowohl Kurzzeiterkrankungen, als auch Langzeiterkrankungen einen Kündigungsgrund darstellen. Wenn sich Arbeitgeber beispielsweise immer für kurze Zeiten vor oder nach einem Wochenende krankmelden oder Brückentage mit einem Krankenschein zu einem extra Urlaub nutzen, ist dies bei einem bewiesenen Fehlverhalten ein Kündigungsgrund. Mehr als sechs Wochen krankheitsbedingter Ausfälle von Arbeitnehmer im Jahr dürfen demnach eine Kündigung vor einem Arbeitsgericht rechtfertigen. Chronische oder Langzeiterkrankungen von mehr als acht Monaten liefern ebenfalls eine Grundlage zur Kündigung von Arbeitnehmern. Ist die Gesundheitsprognose zudem weiter schlecht und dauert mindestens zwei Jahre an, kann die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit als Dauererkrankung angesehen werden, welche Arbeitgeber berechtigt eine rechtskräftige Kündigung auszusprechen.