Abgas-Skandal

Diesel-Kläger gehen leer aus

In zwei Verfahren gegen VW und Daimler lehnt der BGH Schadenersatzansprüche der Kunden ab.

17.09.2021

Von dpa

Wer den Wagen nur least, hat keine Ansprüche an VW. Foto: Julian Stratenschulte/dpa

Wer den Wagen nur least, hat keine Ansprüche an VW. Foto: Julian Stratenschulte/dpa

Karlsruhe. Diesel-Kläger haben am Bundesgerichtshof (BGH) gleich in zwei Fragen einen Dämpfer bekommen. Die obersten Zivilrichter entschieden, dass Leasing-Kunden mit einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Auto in der Regel kein Geld aus den Raten zurückbekommen (VII ZR 192/20). Außerdem wurden mehrere Schadenersatz-Klagen gegen Daimler wegen des sogenannten Thermofensters in Mercedes-Dieseln abgewiesen (VII ZR 190/20 u.a.).

Beim Leasen kauft der Kunde das Auto nicht, sondern zahlt über einen vereinbarten Zeitraum monatliche Raten für die Nutzung. Hier sehen die Richter einen wichtigen Unterschied: Während ein gekauftes Auto unter Umständen gefahren werde, bis es schrottreif ist, habe die Fahrzeugnutzung beim Leasing „einen eigenen, grundsätzlich zeitraumbezogenen Wert“. Für den Senat gilt deshalb: Wer seinen Diesel über den gesamten Leasing-Zeitraum „ohne wesentliche Einschränkung“ nutzen konnte, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz. Der Kunde habe einen Vorteil gehabt und dafür Raten gezahlt, beides wiege sich auf.

Tausende Kläger werfen dem Stuttgarter Autobauer Daimler vor, in Diesel-Autos eine illegale Abschalteinrichtung verwendet zu haben – das „Thermofenster“. Die Technik, die auch von anderen Herstellern standardmäßig eingesetzt wurde, kommt bei der Abgasreinigung ins Spiel. Die Hersteller sagen, der Mechanismus sei notwendig, um den Motor zu schützen.

Der BGH hatte sich schon mehrfach mit dem Thermofenster befasst und meint, dass der Vergleich mit VW hinkt. Die Betrugssoftware von VW schaltete auf dem Prüfstand in einen anderen Modus. Das Thermofenster dagegen arbeitet immer gleich – ob auf der Straße oder im Test. Diesmal war ein anderer Senat am Zug, aber er bekräftigte frühere Entscheidungen, wonach Daimler nur wegen Verwendung der Technik nicht gleich Betrugsabsichten unterstellt werden können. Dafür müsste den Verantwortlichen nachzuweisen sein, dass sie die Behörden bewusst hinters Licht führen wollten. Konkrete Anhaltspunkte dafür wurden nicht vorgebracht.