Tübingen · Polizei
Betreiber des CBD-Shops vorläufig festgenommen
Die Ermittlungen rund um den Tübinger Hanf-Shop halten an. Nun wurden etwa 4,5 Kilo Marihuana gefunden.
Die drei Betreiber des Cannabidiol-Shops (kurz: CBD) sind aufgrund des Verdachts des gewerbsmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge am Dienstag vorläufig festgenommen worden. Inzwischen sind sie wieder auf freiem Fuß. Bei zwei Beschuldigten ist der Haftbefehl nur aufgrund von Auflagen außer Vollzug gesetzt, bis sie sich vor Gericht verantworten müssen.
Bereits seit Jahresbeginn wird gegen die beiden 28-Jährigen und einen 29-Jährigen wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ermittelt. Dabei gab es schon im März Durchsuchungen. Wie die Polizei nun mitteilt, hätten die Beschuldigten ungeachtet der Ermittlungen den Drogenhandel „mit nahezu unveränderter Angebotspalette“ fortgesetzt. Im einzigen Tübinger CBD-Shop am Marktplatz sei marihuanahaltiger und unter das BtMG fallender Hanfblütentee nun als scheinbar harmloses „Hanfblütenbad“ im Regal gestanden. Kunden, die nach entsprechenden Tees fragten, sei unter vorgehaltener Hand erklärt worden, dass aus rechtlichen Gründen das Etikett ausgetauscht worden sei, nicht jedoch der Inhalt.
Deshalb erwirkte die Tübinger Staatsanwaltschaft erneut Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse, die am Dienstag vollstreckt wurden. Im Laden, bei den Beschuldigten und in einer Lagerhalle in Metzingen, die laut Polizei offenbar als Zentrallager fungierte und in der sich ein professionelles Labor zur Herstellung der drogenhaltigen Produkte befunden habe, seien insgesamt über 4,5 Kilogramm Marihuana, mehrere Liter CBD-Öle sowie über 30 Gramm Haschisch aufgefunden und ebenso wie das Equipment der Lagerhalle beschlagnahmt worden.
Wann es verboten ist
Die Polizei weist darauf hin, dass es nicht korrekt ist, dass es für eine Strafbarkeit nach dem BtMG ausschließlich auf die Höhe des THC-Gehalts (Grenzwert: 0,2 Prozent) ankomme. Das BtMG erlaubt den gewerblichen Umgang mit CBD-Produkten nur dann, wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist.
Der Handel mit einem Tee oder anderen, zum menschlichen Konsum bestimmten und damit zu Rauschzwecken geeigneten Waren, ist hingegen unabhängig von der Höhe des THC-Gehalts (auch bei unter 0,2 Prozent) gesetzlich verboten. Auch Besitz und Erwerb solcher Produkte sind strafbar.