Kurzarbeit

Arbeitgeber darf Urlaub kürzen

Wer längere Zeit nicht arbeitet, verliert einen Teil der Ansprüche. Das Bundesarbeitsgericht bleibt seiner Linie treu.

01.12.2021

Von dpa

Erfurt. Corona-Kurzarbeiter mit tageweisem Arbeitsausfall müssen nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts mit der anteiligen Kürzung ihres Jahresurlaubs rechnen. Das gelte bei Kurzarbeit Null mit längeren Zeiten ohne Arbeitspflicht, urteilte das höchste deutsche Arbeitsgericht im Fall einer Verkäuferin aus Nordrhein-Westfalen. Die Frage sei „höchst umstritten“, sagte der Vorsitzende Richter Heinrich Kiel (9 AZR 225/11). Der Richterspruch könnte angesichts der Wucht der vierten Corona-Welle in den kommenden Monaten Auswirkungen auf zehntausende Arbeitnehmer in Deutschland haben. Juristen sprachen von einer Regelungslücke im Bundesurlaubsgesetz bei Kurzarbeit Null, die nun geschlossen wurde.

Das Bundesarbeitsgericht folgte mit dem Urteil seiner Linie seit 2019, wonach sich der Umfang des Erholungsurlaubs an der Zahl der vereinbarten Tage mit Arbeitspflicht bemessen soll. Es bestätigte ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zu der Klage der Verkäuferin aus Essen. Der DGB hatte die Klägerin unterstützt.

Eine Untersuchung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) zeigte bei einer Stichprobe, dass 2021 im Schnitt nur jeder neunte Betrieb Urlaubstage seiner kurzarbeitenden Mitarbeiter strich. dpa

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Erstellt:
01.12.2021, 06:00 Uhr
Lesedauer: ca. 1min 31sec
zuletzt aktualisiert: 01.12.2021, 06:00 Uhr

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