Versuchter Mord

Reutlingen: Anklage gegen zwei Polizistinnen

Die beiden sollen den Ehemann einer der Frauen vergiftet haben. Auch das Opfer ist beim Polizeipräsidium Reutlingen beschäftigt.

21.08.2019

Von Thomas de Marco

Das Gerichtsgebäude in der Tübinger Doblerstraße. Archivbild: Ulrich Metz

Das Gerichtsgebäude in der Tübinger Doblerstraße. Archivbild: Ulrich Metz

Die Staatsanwaltschaft Tübingen hat am 26. Juli beim Schwurgericht des Landgerichts Tübingen Anklage gegen zwei Polizistinnen im Alter von 40 und 42 Jahren wegen versuchten Mordes erhoben. Beide Beamtinnen des Polizeipräsidiums Reutlingen sitzen in Untersuchungshaft.

Die Angeschuldigten sollen am 16. Februar im Raum Reutlingen gemeinsam versucht haben, den 52 Jahre alten Ehemann der mittlerweile 40-jährigen Frau mit einer Überdosis Medikamente zu vergiften (wir berichteten). Rettungskräfte konnten am nächsten Tag durch Sofortmaßnahmen verhindern, dass der 52-Jährige verstarb. Sie lieferten ihn in eine Klinik ein. Das Opfer ist ebenfalls beim Polizeipräsidium Reutlingen beschäftigt.

Die mittlerweile 42-jährige mutmaßliche Mittäterin hat sich nach Angaben der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren bisher nicht zu dem Tatgeschehen geäußert. Die jetzt 40 Jahre alte Ehefrau des Opfers habe das objektive Tatgeschehen zum Teil eingeräumt, wobei einzelne Handlungen und auch die Motivation für die Tatbegehung teilweise anders dargestellt worden seien. Einzelheiten dazu blieben der Aufklärung in der Hauptverhandlung vorbehalten.

Waren es Heimtücke und Grausamkeit?

In rechtlicher Hinsicht wertet die Staatsanwaltschaft Tübingen die Tat als gemeinschaftlich begangenen versuchten Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, erklärt die Erste Staatsanwältin Tatjana Grgic. Ihre Behörde hält die Mordmerkmale der niedrigen Beweggründe, der Heimtücke und der Grausamkeit in diesem Fall für gegeben: Beweggründe seien niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind.

Nach der juristischen Definition wiederum handle heimtückisch, „wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst in feindlicher Willensrichtung ausnützt“. Die Tötung sei grausam, wenn dem Opfer seelische oder körperliche Schmerzen zugefügt würden, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgingen.

„Das Strafgesetzbuch sieht für das Verbrechen des Mordes eine lebenslange Freiheitsstrafe vor“, erklärt Grgic. Die versuchte Straftat könne milder bestraft werden als die vollendete, so dass dann ein gemilderter Strafrahmen von drei Jahren bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe eröffnet wäre.

In dem spektakulären Fall hatte das Polizeipräsidium Stuttgart im Februar die Ermittlungen übernommen, da alle Betroffenen beim Polizeipräsidium Reutlingen arbeiten. Zunächst sei man dabei nicht von einer dritten Person ausgegangen, erklärte Sprecher Olef Petersen vom Polizeipräsidium Stuttgart. Dann aber wurde im Juni die zweite Polizistin verhaftet. Recherchen hätten so viel Beweismaterial ergeben, dass auch die zweite Frau festgenommen worden sei, sagte Petersen damals.

Drei Tage nach Erhebung der Anklage ist diese nebst allen Akten beim Landgericht Tübingen eingegangen, sagte dessen Vizepräsidentin Mechthild Weinland dem TAGBLATT. Derzeit werde noch geprüft, ob das Hauptverfahren eröffnet werde. Sollte das der Fall sein, sei die Schwurgerichtskammer unter Vorsitz von Richter Ulrich Polachowski bemüht, das Verfahren noch in diesem Jahr zu verhandeln, erklärte Weinland.