Ein weiterer Kiebinger Schlussstrich

Verwaltungsgericht und Helmut Quecks Anwalt gelang tragfähiger Kompromiss mit dem Landratsamt

Hauptsächlich im Industriebiotop des Queck-Geländes spielte sich die Verhandlung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen am Mittwoch ab. Das Gericht wollte selbst sehen, inwieweit Eigentümer Helmut Queck den behördlichen Anordnungen nachgekommen ist, alte Baumaschinen, Baumaterial und Abfall zu beseitigen. Das Verfahren zeigte beispielhaft, wie in einem Fall, in dem Beweise kaum zu erbringen sind, durch Kompromissbereitschaft aller Seiten eine Endlos-Prozessiererei vermieden werden kann.

24.06.2016

Von Gert Fleischer

Einfahrt zum Queck-Gelände zwischen Kiebingen und Bühl von der Bühler Knollstraße her. Der Eigentümer wollte nicht, dass wir auf seinem Firmenareal fotografieren. Bild: Fleischer

Einfahrt zum Queck-Gelände zwischen Kiebingen und Bühl von der Bühler Knollstraße her. Der Eigentümer wollte nicht, dass wir auf seinem Firmenareal fotografieren. Bild: Fleischer

E nde vorigen Jahres stellte das Amtsgericht Rottenburg ein Verfahren gegen Helmut Queck wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit Abfällen ein. Einzige Auflage: Der Angeklagte musste 400 Euro an Greenpeace zahlen. Queck gehört das Grundstück, auf dem früher Kies abgebaut, Transportbeton und Betonröhren hergestellt wurden. Das Riesenareal liegt zum größeren Teil auf Rottenburger Markung, der Rest auf Tübinger. Inzwischen sind Teile der Industrieanlagen verrottet. Einige Werkhallen hat Queck an Unternehmen vermietet. Sein Hauptpächter, der auch das Freigelände nutzte, war das Nehrener Baustoffrecycling-Unternehmen Hipp+Strassenburg GmbH. Es ist insolvent, sein ehemaliger Geschäftsführer abgetaucht. Auch die Firma Kleinwächter, die Transportbeton herstellte, war nach sechs Jahren zahlungsunfähig. Sind Mieter oder Pächter nicht haftbar zu machen, ist der Grundstückseigentümer dran. Derzeit denkt der 73-jährige Helmut Queck daran, seinen Gewerbebetrieb wieder in Gang zu setzen.

War Queck in dem Strafverfahren vorm Rottenburger Amtsgericht noch Angeklagter, dem fahrlässiger und damit umweltschädigender Umgang mit Öl und anderen gefährlichen Abfällen vorgeworfen worden war, war dieses Mal die Ausgangssituation umgekehrt: Queck hatte gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Tübingen, geklagt. Der Unternehmer fand die abfallrechtliche Anordnung nicht rechtens und auch nicht, dass ihm die Kosten für das Widerspruchsverfahren auferlegt wurden. Beide Verfahren verhandelte das Gericht vorgestern parallel.

Queck und sein Anwalt Bernhard Hilland sagte, der leckende Öltank, die alten Baumaschinen und weitere Materialien seien entfernt. Noch nicht entsorgt seien diverse Betonrohre, die Queck noch zu verkaufen hofft. Bis zu 2,50 Meter Durchmesser haben die Teile, die an unterschiedlichen Plätzen des Grundstücks verteilt und punktuell bereits von Moos besetzt sind.

Das Landratsamt war vertreten durch Jasmin Nuxoll, stellvertretende Leiterin der Abteilung Umwelt und Gewerbe, sowie ihre Kollegin Martina Beyer. „Wir waren gerade noch mal draußen“, sagte Nuxoll im Ratssaal von Bühl, wo das Gericht wegen der Nähe zum Queck-Areal tagte. Dabei hätten sie festgestellt, dass keineswegs alles beseitigt wurde, wie angeordnet. Also beantrage das Landratsamt die Abweisung der Klage.

Dietmar Reimann, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht, hatte sich in den Vorberatungen einen Eindruck verschafft und kündigte an, wie er einer Erledigung des Streits näherkommen wollte. „Wenn Sie sich einigen, dass die abfallrechtliche Anordnung umgesetzt ist und das in einem Protokoll festhalten, wären keine Vollstreckungsmaßnahmen mehr erforderlich.“

Hier der Besitz, dort

die Sachherrschaft

Der Vorsitzende erläuterte die Besonderheit des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Es mache denjenigen verantwortlich, der die Sachherrschaft über das Material habe. Es gehe nicht um Besitz, wie er im Bürgerlichen Gesetzbuch definiert ist. Sachherrschaft habe grundsätzlich der Grundstückseigentümer, ob ihm das Material gehört oder nicht. Schwemmt etwa Hochwasser einen Öltank auf ein Grundstück, sei der Grundstückseigentümer in der Pflicht, den Öltank zu beseitigen. Entscheidendes Kriterium sei „nicht das Verschulden, sondern die Effektivität der Störungsbeseitigung“.

Mit Luftbildern, Plänen und Zeichnungen stapften die Beteiligten übers Gelände. Die Frauen vom Landratsamt waren mit Wanderschuhen ausgestattet – genau richtig für das wild überwachsene Gelände. Anhand der durch Farbfelder dokumentierten Lagerflächen überprüfte das Gericht, was von dem monierten und zur Beseitigung befohlenen Abfällen weg und wo die Anordnung nicht befolgt war.

Eine Grundschwierigkeit war die Bewertung, wann Material, Maschinen oder Fahrzeuge Abfall sind. Das Amt betrachtete eine Achse mit zwei Rädern, einer Deichsel und einer aufgeschweißten Platte – bis auf die Gummireifen alles völlig verrostet – als Schrott, während Baupraktiker Queck gelassen erklärte, es handle sich um einen Schemel, mit dem er Sattelaufleger, wenn sie von der Zugmaschine abgekoppelt sind, zu fahrbaren Anhängern macht. Diesen Schemel brauche er, um seine zwei Auflieger zu nutzen.

Diese Auflieger, behördlicherseits als schrottreife Lastwagenanhänger deklariert, standen ebenfalls auf dem Gelände. Das fünfköpfige Gericht inspizierte die Anhänger, zog sich kurz zurück und blieb stumm. Anwalt Hilland kritisierte, Queck habe noch verkaufsfähige Baumaschinen verschrotten müssen, weil ihn das Landratsamt zeitlich unter Druck gesetzt habe.

Weniger diskret war Martina Beyer, als es um alte Lkw-Reifen ging. Hoben Anwalt Hilland und Queck darauf ab, dass es sich um seltene Größen handelt und sie deshalb wertvoll seien, entgegnete sie, die Dinger seien „durch und durch verwittert und kaputt – die wird niemand mehr auf seinen Lkw schrauben.“

Mächtig ärgerte sich Queck, über Müll, der angeblich wild auf seinem Areal abgelagert und den er beseitigen musste. In den Beuteln wurden Bahncards gefunden. Der Verursacher war trotzdem nicht zu ermitteln, weil die Deutsche Bahn die Datensätze gelöscht hat. Heikel wurde es dennoch. Denn der Vorsitzende fand blaue Folienzipfel, die aus dem Boden lugten. Hatte Queck den ganzen Abfall womöglich nur breitgeschoben und mit Schutt überdeckt? Eine Schaufel hatte niemand dabei, und dem Gericht war daran gelegen, den Fall nicht erneut in die Länge zu ziehen. Aber der Vorsitzende mahnte: „Wer immer da den Radlader gefahren hat – das war keine gute Idee.“ Queck: „Das, was ich gesehen habe, habe ich weggeräumt.“ Einen Entsorgungsnachweis blieb er nicht nur in diesem Fall schuldig.

Mal sagte Queck, er habe Material entfernt, mal sagte er, er räume nicht weg, was ihm seine insolvent gewordenen Pächter auf seinem Grundstück hinterlassen haben. Ein Problem sind Stahlträger und Eisenbahnschienen, die an der Grundstücksgrenze zum Neckar hin liegen. Queck hofft, sie verkaufen zu können. Drei Jahre habe er Zeit gehabt, sagte Martina Beyer. „Solche Argumente sind zu irgendeinem Zeitpunkt nicht mehr glaubwürdig.“ Ob verschrotten oder veräußern – Hindernis für beide Varianten ist ein Haufwerk, das sein Pächter aufgeschüttet habe und das die Zufahrt zum Eisen verhindert.

Wenn werthaltiges

Material zu Abfall wird

Wann wird werthaltiges Material juristisch zu Abfall? Richter Reimann sagte, Abfall werde etwas, wenn der Verwendungszweck entfällt. Er nahm als Beispiel ein Ruderboot, das ein Loch hat. Sage jemand, dass das Boot außer dem Loch noch in Ordnung ist und er stellt es deshalb irgendwo ab, sei das Boot Abfall. Sage er aber, er stelle das löchrige Boot in den Vorgarten und bepflanze es, sei es kein Abfall, denn es habe einen Verwendungszweck.

Ob in diesem Sinne die verbeulten und verbogenen Trapezbleche, die für ein Dach sicher nicht mehr zu verwenden sind, trotzdem kein Abfall sind, weil Queck sie nimmt, um alte Eisenbahnschwellen abzudecken, war auch ein Thema. Der Vorsitzende sah es so: „Sie können nicht irgendwelche Trapezbleche lagern nur für den Fall, dass Sie mal was abdecken müssen.“

Nachdem alle Flächen besucht waren, begann das Verhandeln mit Quecks Anwalt. Die Aufleger, so der Vorsitzende, ließen sich mit vertretbarem Aufwand herrichten, also kein Abfall. In vielen Punkten sei die Verfügung des Landratsamts umgesetzt, so dass keine Vollstreckung erforderlich sei. Eine Fristverlängerung für den Rest bis zum 30. November sei denkbar. Nicht für die Stahlträger und Schienen, widersprach Queck: „Das Haufwerk mach ich nicht weg. Da kann ich dann nur noch den Strick nehmen.“ Queck bekommt eine Rente in dreistelliger Höhe.

Beide Seiten haben

nun einige Kosten

Hilland vermittelte. Wenn das Gericht kein Urteil fällen müsse, fielen drei Entscheidungsgebühren weg. Er empfehle, diese merkliche Kostenreduzierung zu realisieren. Für die Stahlträger brauche sein Mandant aber eine längere Frist. Ende Mai 2017, riet Hilland.

Der Vorsitzende Richter Reimann formulierte den Kompromiss: Queck zieht die Klage wegen der Kosten für das Widerspruchsverfahren zurück. Ihm bleiben Gebühren von etwa 80 Euro. Im Streit um die abfallrechtliche Anordnung erklären beide Seiten die Sache für erledigt, vorausgesetzt, die Restarbeiten werden in den genanten Fristen erledigt. Queck und das Land zahlen die Gerichtskosten je zur Hälfte, und jede Seite zahlt ihre Anwaltskosten. Außerdem muss Queck 2000 Euro aus zwei Gebührenbescheiden bezahlen. Die mochte Hilland zwar für hinfällig betrachten, doch das sahen die beiden Frauen vom Landratsamt ganz anders. „Weshalb sollten wir darauf verzichten? Die decken gerade so unseren Verwaltungsaufwand.

So endete ein Verfahren, in dem sich Vieles nicht mehr beweisen lässt, in dem mutmaßliche Verursacher nicht mehr zu belangen sind. Über das Gelände sind über die Jahre Gras, bunte Blumen, Sträucher und Bäume gewachsen. Bemerkenswert war die Atmosphäre der Gerichtsverhandlung: Trotz aller sachlichen, über Jahre ausgefochtenen Gegensätze konnten die Beteiligten gelegentlich miteinander lachen.

Zum Artikel

Erstellt:
24.06.2016, 01:00 Uhr
Lesedauer: ca. 5min 09sec
zuletzt aktualisiert: 24.06.2016, 01:00 Uhr

Artikel empfehlen

Artikel Aktionen

Sie möchten diesen Inhalt nutzen? Bitte beachten Sie unsere Hinweise zur Lizenzierung.

Push aufs Handy

Die wichtigsten Nachrichten direkt aufs Smartphone: Installieren Sie die Tagblatt-App für iOS oder für Android und erhalten Sie Push-Meldungen über die wichtigsten Ereignisse und interessantesten Themen aus der Region Tübingen.

Newsletter


In Ihrem Benutzerprofil können Sie Ihre abonnierten Newsletter verwalten. Dazu müssen Sie jedoch registriert und angemeldet sein. Für alle Tagblatt-Newsletter können Sie sich aber bei tagblatt.de/newsletter auch ohne Registrierung anmelden.
Das Tagblatt in den Sozialen Netzen
    
Faceboook      Instagram      Twitter      Facebook Sport
Newsletter Recht und Unrecht
Sie interessieren sich für Berichte aus den Gerichten, für die Arbeit der Ermittler und dafür, was erlaubt und was verboten ist? Dann abonnieren Sie gratis unseren Newsletter Recht und Unrecht!