Fünf Menschen starben · Keine Mängel am LKW festgestellt

Staatsanwaltschaft erhebt Anklage wegen fahrlässiger Tötung gegen 54-Jährigen Müllautofahrer

Fahrlässige Tötung in fünf tateinheitlichen Fällen: Die Tübinger Staatsanwaltschaft hat am Montag Anklage bei der Großen Strafkammer des Landgerichts gegen einen 54-jährigen Mann aus Calw erhoben. Er war Fahrer eines Müllautos, das im Sommer auf das Auto einer fünfköpfigen Familie kippte.

22.11.2017

Von hz

Symbolbild: Sommer

Symbolbild: Sommer

Wie Staatsanwältin Tanja Grgic in einer Pressemitteilung schreibt, fuhr der Angeschuldigte nach bisherigen Erkenntnissen am 11. August mit dem Lastwagen seines Arbeitgebers vom Nagolder Industriegebiet „Wolfsberg“ kommend auf der Graf-Zeppelin-Straße. Bei dem LKW handelte es sich um einen Müllwagen mit Haller-Aufbau und einem Gewicht von rund 20 Tonnen.

Nachdem der Angeschuldigte zunächst auf der Gefällestrecke mit angepasster Geschwindigkeit gefahren sei, habe er den Laster vor der gut einsehbaren und übersichtlichen Linkskurve kurz vor der Einmündung zur L361 beschleunigt. Der 54-Jährige soll hierbei zu spät erkannt haben, dass die Linkskurve mit einer Geschwindigkeit von rund 50 Stundenkilometern nicht befahren werden konnte, „so dass der LKW vorhersehbar und vermeidbar außer Kontrolle geriet“.

„Vorhersehbar und vermeidbar“

Beim Einfahren in die L361 habe der Mann versucht, das Fahrzeug nach rechts Richtung Mötzingen zu steuern, wobei der Laster aber aufgrund der zu hohen Geschwindigkeit auf die Gegenfahrbahn abdriftete, wo er nach links auf einen aus Richtung Mötzingen kommenden VW Golf kippte. Die fünf Insassen des PKW starben an der Unfallstelle infolge ihrer schweren Verletzungen. Der 26-jährige Beifahrer im Müllauto erlitt Prellungen und Schnittwunden.

Bremsanlage technisch einwandfrei

Die Staatsanwaltschaft geht aufgrund der Ermittlungen und insbesondere des unfallanalytischen Gutachtens davon aus, dass diese schweren Folgen für den Angeschuldigten vorhersehbar und vermeidbar gewesen wären, wenn er die Linkskurve mit einer angepassten Geschwindigkeit von 30 Stundenkilometern befahren hätte. Insbesondere habe ein Sachverständiger bei umfangreichen technischen Untersuchungen keine Mängel am LKW festgestellt, die das Unfallgeschehen erklären könnten. Vielmehr habe sich die Bremsanlage in technisch einwandfreiem Zustand befunden: „Mängel im Bereich der Bremsen konnten ausgeschlossen werden.“ Laut Sachverständigem sei der LKW in einem sehr guten Zustand gewesen, und es seien auch keine Fehler, die auf ein selbsttätiges Beschleunigen des LKW schließen ließen, feststellbar gewesen.

„Bedienfehler des Fahrers“

Als Unfallursache bleibt für die Staatsanwaltschaft nur ein Bedienfehler des Fahrers. Darüber hinaus ergaben die Ermittlungen keine Hinweise auf körperliche Mängel bei dem Angeschuldigten. Auch eine alkoholische Beeinflussung des Fahrers habe nicht vorgelegen. Der Lastwagenfahrer hatte im Ermittlungsverfahren technische Mängel als Unfallursache angeführt.

„Einzelheiten hierzu bleiben der Aufklärung in der Hauptverhandlung vorbehalten“, so Grgic. In rechtlicher Hinsicht wertet die Staatsanwaltschaft die Tat als fahrlässige Tötung in fünf tateinheitlichen Fällen (§ 222 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB). Das Strafgesetzbuch sehe hierfür einen Strafrahmen von Geldstrafe bis hin zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor.

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Erstellt:
22.11.2017, 09:53 Uhr
Lesedauer: ca. 2min 14sec
zuletzt aktualisiert: 22.11.2017, 09:53 Uhr

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