Die GEMA in Deutschland

Öffentlicher Musikgenuss mit Gebühren

30.06.2017

Von BvDR e.V.

Bild: pixabay.com © Pexels (CC0 Public Domain)

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In Deutschland sind öffentliche Aufführungen von Musik nur über die Bezahlung bestimmter Gebühren möglich. Grund dafür ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, kurz GEMA. Was es damit auf sich hat, klärt der folgende Text.

Bei der GEMA handelt es sich um eine Autorengesellschaft. Ihre Aufgabe besteht darin, die Nutzungsrechte, die aus den Urheberrechten hervorgehen, zu verwalten. Die GEMA übernimmt diese Aufgabe für ihre insgesamt 70.000 Mitglieder, die aus Komponisten, Musikverlegern und Textschreibern bestehen. Wer nun die Musik einer dieser Mitglieder nutzen möchte, muss zunächst eine Lizenz für die Nutzung der Werke erwerben. Wie hoch die Gebühren für eine solche Lizenz sind, kann nicht abschließend gesagt werden. Die Einnahmen, die durch den Erwerb der Lizenzen entstehen, gehen an den Urheber über. Die GEMA selbst zieht von diesem Betrag nur eine Verwaltungsgebühr ab. Hauptsächlich müssen die Lizenzen erworben werden, wenn ein Nutzer die Musik in Bars, Restaurants oder Clubs, öffentlich vorführen möchte. Jedoch wird auch bei der Verbreitung im Internet darauf geachtet, dass kein Werk ohne erworbene Lizenz veröffentlicht werden kann. Dadurch soll das geistige Eigentum des Urhebers geschützt und ihm eine angemessene Vergütung für die Nutzung seiner Werke zugesichert werden.

Das Urheberrecht legt fest, dass der Schöpfer eines Werkes über die Veröffentlichung und Verwertung dessen entscheiden kann. Er kann anderen sowohl die Nutzungen erlauben, als auch alle Nutzungsrechte an einen anderen übertragen. Da das für den Urheber aber allein schwer durchsetzbar ist, übernimmt dies die GEMA. Während das Urheberrecht dem Urheber also einen besonderen Schutz einräumt, ist die GEMA dafür zuständig, dass der Urheber einen Gewinn für die Nutzung erhält. Somit stehen GEMA und Urheberrecht in einer engen Verbindung zueinander.

Um herausfinden zu können, wer überhaupt dazu verpflichtet ist, Gebühren an die GEMA zu zahlen, muss zunächst geklärt werden, wie der Begriff „Öffentlichkeit“ in diesem Zusammenhang definiert wird. Darüber sollten sich Veranstalter vor der Planung eines Events genau informieren. Zwar legt das Urheberrecht im §15 UrhG genau fest, was unter „Öffentlichkeit“ zu verstehen ist, dennoch hat die GEMA bei der Auslegung des Begriffs einen Spielraum. Handelt es sich also um eine private Veranstaltung, müssen in der Regel keine Gebühren gezahlt werden. Eine öffentliche Veranstaltung muss hingegen immer bei der GEMA angemeldet werden. Auf dieser werden, insofern keine GEMA-Befreiung vorliegt, auch Kontrollen durchgeführt, die bei einer nicht angemeldeten Veranstaltung zu hohen Gebühren führen können. So kann beispielsweise auch eine Firmenfeier in die Kontrolle der GEMA geraten, wenn diese davon ausgeht, dass es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt. Ebenso wird das Internet als öffentlicher Vorführungsort gesehen, da die Werke über Internetradios, Social Media oder YouTube sehr schnell verbreitet und somit für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die GEMA kann demnach also auch über das Internet die Rechte des Urhebers vertreten. Zudem ist das Internet für eine weitaus breitere Masse zugänglich als es bei einer Veranstaltung der Fall wäre.

Weitere Informationen zum Thema „GEMA“ finden Sie hier. Zudem bietet das kostenlose Ratgeberportal ww.abmahnung.org viele weitere Ratgeber, Informationen und eBooks zu Themen, wie Abmahnung im Arbeitsrecht und Abmahnung im Internet.

Über den Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V.

Der BvdR. e.V. ist der Zusammenschluss von Rechtsjournalisten und Rechtsanwälten aus ganz Deutschland, die Rechtsbeiträge zu verschiedensten Themen auf den Portalen arbeitsvertrag.org, scheidung.org, abmahnung.org und rechtsanwaltfachangestellte.org veröffentlichen.

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