Mit Tuch und Bild

Kusterdingen erlaubt mehr Bestattungsformen

Eine an die örtlichen Gegebenheiten angepasste Neufassung der Friedhofssatzung hat der Kusterdinger Gemeinderat beschlossen. Die Sargpflicht entfällt teilweise, auf Grabmalen sind künftig auch Abbildungen von Verstorbenen erlaubt.

04.06.2016

Von Stephan Gokeler

Kusterdingen erlaubt mehr Bestattungsformen

Kusterdingen. Auslöser für die Anpassung der Friedhofsatzung waren gesetzliche Vorgaben des Landes und Gerichtsurteile. So muss künftig auch die Beisetzung von Verstorbenen in einem Tuch anstelle eines Sarges zugelassen werden, wenn religiöse Gründe für diese Bestattungsform vorliegen. Nina Zorn (Härtenliste) merkte dazu an, dass sie auf eine flexible Auslegung durch die Gemeindeverwaltung hoffe, wenn diese Begräbnisform auch von Menschen nichtmuslimischen Glaubens gewünscht werde. Gestrichen wurde seitens des Landes die bisher gültige Mindestfrist von 48 Stunden zwischen Todesfall und Begräbnis. Von einem Gericht zwischenzeitlich wieder kassiert wurde die im Landesgesetz vorhandene Vorgabe, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden dürfen, die nachweislich aus fairem Handel stammen und unter Ausschluss von Kinderarbeit hergestellt wurden.

Diese Vorgaben wurden vom Gemeinderat um spezifische Regelungen für die Härten-Friedhöfe ergänzt. So darf in einem Rasengrab künftig neben einem Sarg auch noch eine Urne zu einem späteren Zeitpunkt bestattet werden. In einem nur für Urnenbeisetzungen bestimmten Wahlrasengrab sind bis zu drei Urnen zulässig. Grabmale können aus Naturstein, Kunststein, Holz, Schmiedeeisen, Bronze oder „nicht glänzendem und nicht reflektierendem Metall“ bestehen.

Mit elf gegen vier Stimmen beschloss das Gremium zusätzlich auf Antrag von Nina Zorn, dass auch Abbildungen von Verstorbenen auf den Grabmalen angebracht werden dürfen.

Nicht durchsetzen konnte sich hingegen Sabine Reichert (Härtenliste) mit ihrem Wunsch, die Nutzungsdauer von Wahlgräbern von bisher 40 auf 30 Jahre zu reduzieren. Ihrem Argument, dass die lange Verpflichtung zur Grabpflege von vielen Angehörigen nicht überschaut werden könne, hielten andere Gemeinderäte entgegen, dass zu viele Wahlmöglichkeiten zu zusätzlichem Platzbedarf und höheren Kosten führen würden. Ein besonderes Problem ist die Bodenbeschaffenheit auf den Härten. In der lehmigen Erde dauert der Zersetzungsprozess der sterblichen Überreste sehr lange. Deshalb gilt anstelle der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestruhezeit von 15 Jahren hier eine 25-jährige Frist bis zu einer Neubelegung.

Die eigentlich für die Sitzung am Mittwoch auch vorgesehene Neufassung der Bestattungsgebühren wurde auf Antrag der FWV-Fraktion von der Tagesordnung abgesetzt.