Gute Nachricht nicht nur für Lehrer: Die scharfen Regeln zur steuerlichen Absetzbarkeit des Arbeitszimmers zu Hause sind verfassungswidrig.
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DIETER KELLER
Berlin Weil ihm seine Schule kein Arbeitszimmer für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts zur Verfügung stellen konnte, wollte ein Hauptschullehrer sein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen, das er ausschließlich dafür täglich zwei Stunden nutzt. Doch ab 2007 erkannte das Finanzamt dies nicht mehr an: Nach einer Gesetzesänderung darf ein Arbeitszimmer nur noch angesetzt werden, wenn es "den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet".
Das war verfassungswidrig, urteilte nun das Bundesverfassungsgericht. Wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, müssten die Kosten anerkannt werden. Die Richter kritisierten den Gesetzgeber ziemlich deutlich: Er durfte die Regelung nicht willkürlich streichen, nur um mehr Geld einzunehmen. Allerdings waren sie sich nicht einig - drei von acht stimmten gegen das Urteil (Az: 2 BvL 13/09).
Das Besondere: Der Urteilsspruch gilt rückwirkend ab 1. Januar 2007. Die Finanzämter dürfen das Verfahren ab sofort nicht mehr anwenden; laufende Verfahren müssen ausgesetzt werden. Davon profitieren nicht nur Lehrer, sondern alle, die keinen Schreibtisch im Betrieb haben, beispielsweise Vertreter. Das könnte den Staat 700 Millionen Euro Steuereinnahmen kosten, schätzt der Vorsitzende der Deutschen Steuer-Gewerkschaft, Dieter Ondracek. Auf Baden-Württemberg dürfte ein "unterer zweistelliger Millionenbetrag" entfallen, sagt Finanzminister Willi Stächele (CDU).
Allerdings sollte keiner gleich heute zum Finanzamt marschieren, rät Carsten Rothbart vom Deutschen Steuerberaterverband. Denn erst müssen die Experten von Bund und Ländern entscheiden, wie weiter vorgegangen wird. Es gilt nicht automatisch die alte Regelung wieder, die es bis Ende 2006 gab. Vielmehr müssen Bundestag und Bundesrat ein neues Gesetz beschließen, das rückwirkend ab Anfang 2007 gilt. Dabei ist offen, ob der alte Höchstbetrag von 1250 Euro im Jahr wieder eingeführt wird. Derzeit können die vollen Kosten ohne Obergrenze abgesetzt werden. Stächele plädierte für die volle Rückkehr zur alten Regelung. Das Bundesfinanzministerium betonte dagegen, es wolle nur eine Neuregelung für die Fälle, die kein anderes Arbeitszimmer haben. Bis 2007 wurde es auch anerkannt, wenn das Zimmer für mindestens die Hälfte der beruflichen Tätigkeit genutzt wurde.
Schlecht sieht es bei rechtskräftigen Steuerbescheiden aus: Sie werden nicht geändert. Das dürfte häufig beim Jahr 2007 der Fall sein, es sei denn, es wurde Einspruch erhoben. Erst ab April 2009 wurden automatisch alle Bescheide beim Punkt Arbeitszimmer mit Verweis auf den laufenden Prozess als vorläufig erklärt. Noch nicht rechtskräftige Bescheide muss das Finanzamt von Amts wegen überarbeiten, sobald eine Neuregelung vorliegt. Wer nicht so lange warten will, kann die Behörde bitten, das Arbeitszimmer vorläufig zu berücksichtigen. Dies wird dann später überprüft.