06.10.2012 Drucken Empfehlen
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Der erste Sünder steht im Netz

Hygieneverstoß in Restaurant veröffentlicht

Schöne neue Verbraucherwelt: Wenn Lebensmittelüberwacher bei Kontrollen in Gaststätten Verstöße ausmachen, wird das im Internet öffentlich gemacht.

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ALFRED WIEDEMANN

Stuttgart Seit Anfang September ist das Internet-Portal freigeschaltet, das Kontrollergebnisse der amtlichen Lebensmittelüberwacher öffentlich macht. Jetzt steht landesweit der erste Sünder am Pranger: Ein Café in Überlingen, nicht weit von der Uferpromenade.

Die Kontrolleure des Bodenseekreises mussten in der Gaststätte vermutlich ganz schön schlucken: Ekelerregende Lagerung von Lebensmitteln, Inverkehrbringen von nicht zum Verzehr zugelassenen Lebensmitteln, Mängel bei der Schädlingsbekämpfung - das ist die amtliche Mängelliste, für jedermann einsehbar im Internet notiert. Aufgefallen sind diese Zustände den Prüfern schon am 3. September, auch das ist angegeben.

Will man vom zuständigen Landratsamt in Friedrichshafen mehr wissen, muss der Fragesteller schlucken. Details zu dem Fall, sagt Amtsleiter Günter Herrmann, gebe es nur nach Einreichen schriftlicher Fragen. "Das ist kein Zieren unsererseits, sondern das entspricht der Gesetzeslage." Vor Beantworten der schriftliche Anfrage müsse die Behörde erst den Cafébetreiber damit konfrontieren. Das von Alexander Bonde (Grüne) geführte Verbraucherschutzministerium bestätigt das. Wenn es um das Beantworten weitergehender Fragen geht, "müssen nach wie die betroffenen Unternehmen angehört werden", sagt eine Sprecherin. Mit der neuen Gesetzeslage habe sich bei den Auskunftsrechten aber nichts verschlechtert. Ganz im Gegenteil: Anfragen könnten am Telefon gestellt werden, einfache Auskünfte seien gebührenfrei. "Es gibt an keiner Stelle ein Zurücknehmen von Informationsmöglichkeiten und Transparenz." Das Nennen des Betriebs bei bestimmten Verstößen sei "ein zusätzliches aktives Informationsangebot der Behörden".

Eine Änderung im Lebensmittelgesetzbuchs schreibt vor, Verstöße gegen festgelegte Grenzwerte, gegen Hygienevorschriften und Gesundheitsschutz mit Namensnennung zu veröffentlichen. Das geschieht auf http://www.verbraucherinfo-bw.de. Voraussetzung: Hinreichender Verdacht", wenn ein Bußgeld von mehr 350 Euro droht oder wenn das "Ausmaß nicht unerheblich" ist - nicht als Warnung vor den Betrieben, sondern als "aktive Information des Verbrauchers aus Gründen behördlicher Transparenz".

06.10.2012 - 08:30 Uhr

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