Die Nominierung von Horst Schuh in Tübingen-Bühl war korrekt. Das behaupten Rottenburger CDU-Obere und OB Stephan Neher in ihrer gestrigen Erklärung. Damit stehen sie im Widerspruch zum Kreisvorsitzenden Klaus Tappeser und den Anfechtern dieser Wahl.
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RAIMUND WEIBLE
Tübingen. Der Nominierungsstreit der CDU im Wahlkreis Tübingen ist beigelegt, doch noch immer stricken Anhänger von Horst Schuh an der Legende, dessen Wahl am 22. Juli im Schloss-Saal von Tübingen-Bühl sei korrekt verlaufen. „Alle gegen die Bühler Nominierungsversammlung vorgebrachten Einwände hielten einer juristischen Überprüfung und begründeten Anfechtung nicht stand“, schreiben die Rottenburger CDU-Oberen etwas umständlich in ihrer gestrigen Pressemitteilung.
Das sehen die 13 Anfechter anders. In dem Brief an den Kreisvorstand vom 29. Juli 2010, das dem TAGBLATT vorliegt, gelangen sie zu dem Fazit, dass „nicht zweifelsfrei von einer ordnungsgemäßen Durchführung der Nominierung ausgegangen werden“ kann. In mehreren Punkten habe das Verfahren nicht der Satzung der CDU entsprochen. Einer der Anfechter schrieb an den Kreisvorsitzenden Klaus Tappeser: „Wir haben eine Nominierung durchgeführt, bei der gegen Recht und Gesetz verstoßen wurde.“ Einige der Kritikpunkte waren der Öffentlichkeit bereits bekannt, einige andere nicht.
Zu den letzteren gehört, dass Wahlunterlagen nach Kenntnis der Anfechter an ein CDU-Mitglied ausgehändigt worden sind, das nicht wahlberechtigt war, weil es nur einen Zweitwohnsitz im Kreis Tübingen vorweisen kann. Ein weiteres bisher nicht bekanntes Monitum besagt, dass die Organisation keinerlei Vorkehrungen getroffen hatte, Wahlberechtigungskarten von Mitgliedern, die die Versammlung verließen, einzuziehen oder zu entwerten.
Bei der Auszählung Zugang verwehrt
Nach Ansicht der Anfechter stand anderen verbliebenen Personen die Möglichkeit offen, diese Ausweise weiterzuverwenden. Neu für die Öffentlichkeit ist außerdem die Information der Kritiker, dass den Wahlunterlagen zum Teil Wahlwerbungsschreiben einzelner Kandidaten beilagen. Auch auf den Tischen des Wahllokals sei Reklame verschiedener Kandidaten ausgelegen.
Die Anfechter listen freilich noch weitere Mängel auf, die zum Teil in ihren Augen noch schwerer wiegen. So erhielt ein Neumitglied aus Rottenburg-Dettingen, weil es unterlassen worden war, den Namen in das Wählerverzeichnis einzutragen, keine Wahlunterlagen ausgehändigt und wurde daher an seinem Wahlrecht gehindert. Gerügt wird, dass die Wahlurnen nach Abschluss der Wahlhandlung zeitweise vor den Augen der Öffentlichkeit verborgen waren – damit spielen die Anfechter auf die Beobachtung von Augenzeugen an, die gesehen hatten, wie Wahlhelfer mit Urnen alleine in der Dunkelheit ins Freie traten, um die Halle herum gingen und zum Eingang wieder hereinkamen. Dieser Vorgang betrifft den Passus des Kommunalwahlgesetzes, der verlangt, dass die Öffentlichkeit nie, „auch nicht vorübergehend“, ausgeschlossen werden darf. Dieser Ausschluss der Öffentlichkeit war aber auch der Fall beim Auszählen der Stimmen. Vor der Tür der Zählkommission hing das Schild „Eintritt verboten – ausgenommen Mitglieder der Zählkommission“. Einer der Anfechter bezeugt, dass ihm persönlich bei der Auszählung des ersten Wahlgangs der Zugang verwehrt worden sei.
Als Unkorrektheit bewerten die Anfechter den unklaren Modus der Stimmabgabe, der zur Ungültigkeit des ersten Wahlgangs geführt hat, „während der zweite Wahlgang unter identischen Kautelen gewertet wurde“. Aufgefallen ist ihnen auch, dass Stimmzettel frei verfügbar in den Wahlkabinen lagen.
Info: Bei Nominierungen für den Landtag muss die CDU die vom Landesverband erlassene Verfahrensordnung beachten. Diese Verfahrensordnung berücksichtigt die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Landeswahlordnung Baden-Württemberg.