Weil er zwei Brötchen in der Hugo-Boss-Kantine in Metzingen geklaut und gegessen haben soll, steht ein 33-jähriger Kameruner jetzt ohne Arbeit da.
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katharina mayer
Reutlingen. Der 33-Jährige hatte am Dienstag vor dem Reutlinger Arbeitsgericht gegen die Kündigung geklagt, nachdem ein erster Gütetermin gescheitert war. Das Gericht bestätigte aber die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber, die Stuttgarter Wisag Gebäudereinigung Baden-Württemberg GmbH.
Der 33-Jährige war seit Dezember 2008 als Wisag-Mitarbeiter in der Spülküche der Hugo-Boss-Kantine beschäftigt, bis ihm im Oktober vergangenen Jahres die Kündigung zugestellt wurde. Begründung: Er habe am 23. und 25. September in der Kantine jeweils ein Brötchen an sich genommen, ohne es zu bezahlen. Das bestritt der Mann während der Verhandlung vehement: „Ich habe gar kein Brötchen gegessen.“ Vielmehr habe es sich um Muffins gehandelt, die er von zu Hause mitgebracht hatte. Ihm gehe es um den Erhalt seines Arbeitsplatzes und um sein Bleiberecht, sagte der Kameruner, der keinen gesicherten Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik hat, sondern nur geduldet ist.
Allerdings, so die Argumentation der Arbeitgeberseite, soll er beim Diebstahl der Backwaren beobachtet worden sein. Um welche Art Teigling es sich genau handelte, konnte im Verlauf der Verhandlung nicht geklärt werden. Das teuerste in der Kantine angebotene Brötchen ohne Belag kostet 75 Cent.
Derlei Ungenauigkeiten wollte der Tübinger Anwalt Franz Spindler nicht durchgehen lassen. „Wenn man so genau ist und ein Brötchen ein Kündigungsgrund ist, dann muss man auch wissen, was drauf war!“ Ganz anders bewertete Wisag-Justitiar Christian Lerch die Suche nach der Brotsorte. Das sei doch „ganz egal“. Wichtig für den Arbeitgeber sei nur der Missbrauch des Vertrauens dem Kunden – sprich Hugo Boss – gegenüber. Ob das nun ein Brötchen gewesen sei oder ein Scheck über 10 000 Euro, „wo ist denn da der Unterschied?“
Spindler fragte angesichts eines ihm zugegangenen Statements von Hugo Boss, warum „die Sachverhalte so schwammig sind“. In dem Schreiben war von „erheblich mehr Brötchen“, die über „einen erheblichen Zeitraum“ hinweg entwendet worden sein sollen, die Rede. Warum bei der Kündigung nur von zwei Weckle die Rede war, blieb offen.
Waren es ein, zwei oder mehrere Brötchen?
Der arbeitslose Kläger indes vermutete, die Kündigung liege womöglich an seiner Person. Zwar wolle er den Küchenchef nicht als rassistisch bezeichnen, aber seit der Aufnahme des Arbeitsverhältnisses habe er diesem „nichts recht machen“ können. Auch einem weiteren Afrikaner soll etwa zur selben Zeit mit ähnlich lautender Begründung gekündigt worden sein. Dem unterschwelligen Rassismus-Vorwurf stellte sich Richterin Christine Ammer entgegen: Sie wolle nicht, dass „hier eine Stimmung aufgebaut wird“, die Zeugenaussagen in einem bestimmten Licht erscheinen lasse.
Zwei in der Kantine beschäftigte Zeugen, die direkt bei Hugo Boss angestellt sind, sagten aus, der Kameruner habe zu Beginn seiner Tätigkeit mehrfach unbezahlt Speisen und Getränke zu sich genommen – das sei ihm dann untersagt worden. Beide bestätigten, gesehen zu haben, dass der Mann sich die Brötchen aus der Auslage genommen habe.
Allerdings gab es Widersprüche: Der erste Zeuge wollte beide Taten selbst gesehen haben. Die zweite Zeugin sagte aber aus, ihren Kollegen nach Beobachtung des ersten Brötchenklaus informiert zu haben. Dann erst sei der zweite Diebstahl gemeinsam observiert worden – nach Ansicht von Anwalt Spindler „ein eklatanter Widerspruch“. Und für ihn die Bestätigung, dass der Sachverhalt nicht stimmig, die Kündigung mithin nicht rechtens sei. Er sah ein „klares Interesse“, seinen Mandanten zu entlassen.
Dagegen verwahrte sich der Wisag-Justitiar Lerch und sagte unvermittelt, ein solches Interesse könne „nicht bei Hugo Boss liegen“. Die Firma „hätte ganz einfach sagen können, tauscht die aus“. Zumal Hugo Boss Kunde und der Kunde König sei. Doch das spielte letztlich keine Rolle. Egal war auch, ob es um ein, zwei oder mehr Backwaren ging. Das Arbeitsgericht betrachtete den Brötchenklau als Fakt und empfand es, so Richterin Christine Ammer, „als angemessen, dass das Arbeitsverhältnis aus dieser Vertragsverletzung heraus beendet wurde.“