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Chronik eines einsamen Todes

Eine alleinstehende Rentnerin galt nicht als Pflegefall

Sie hatte Angst, eines Tages hilflos in ihrer Kellerwohnung zu liegen, und wollte unbedingt ins Heim. Doch die AOK stufte sie nicht als Pflegefall ein. Jetzt starb die verwitwete Rentnerin so einsam, wie sie es immer befürchtet hatte. Nachbarn und Ärzte sind entsetzt.

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Renate Angstmann-Koch

Tübingen. Ein paar Tage noch, und Emma H. (Name von der Redaktion geändert) wäre 82 Jahre alt geworden. Doch vor anderthalb Wochen wurde sie tot auf dem Boden ihres Wohnzimmers gefunden. Ihr auswärts lebender Bruder hatte Nachbarn gebeten, nach dem Rechten zu sehen, weil seine Schwester tagelang nicht ans Telefon ging. Als Rollstuhlfahrer konnte er nicht selbst nach ihr schauen.

Emma H. lag wohl bereits drei Tage tot in ihrer Wohnung in Tübinger Halbhöhenlage, als sie gefunden wurde. Offenbar hatte sie um ihr Leben gekämpft und noch versucht, Hilfe zu holen. Darauf deuteten die Umstände und die Unordnung im Wohnzimmer der ansonsten penibel aufgeräumten Wohnung hin.

Die alleinstehende Frau war krank. Sie hatte Diabetes und Kniegelenksarthrose, eine Magen-Darmerkrankung und schwere Herzbeschwerden. Sie konnte kaum mehr gehen, nichts mehr tragen, nicht allein einkaufen. Sie starb eines natürlichen Todes, stellte die Notärztin fest. Trotzdem lässt Lisa Federle das einsame Sterben der alten Frau keine Ruhe, zumal sie ähnliche Fälle immer öfter erlebt. Die Notärztin informierte den Staatsanwalt.

Emma H., die ein Kind kurz nach der Geburt und einen Sohn durch einen Motorradunfall verloren hatte, kämpfte seit Jahren um ihre Aufnahme ins Pflegeheim. Sie hatte Angst so allein in ihrer Wohnung – zumal sie schon zweimal ohnmächtig geworden war. Jahrelang hatte die frühere Haushälterin Beiträge an die Pflegeversicherung abgeführt: für ihre eigene kleine Rente und ihre Hinterbliebenenrente. Doch der Medizinische Dienst (MDK) der Kasse stufte sie nicht als Pflegefall ein.

Dagegen klagte Emma H. beim Sozialgericht. Richter Holger Grumann setzte einen Ortstermin in ihrer Wohnung an. Erstmals fühlte sie sich verstanden, berichtet ein Nachbar, erstmals hatte sie den Eindruck, dass sich jemand ernsthaft um ihre Probleme kümmerte. Der Sozialrichter erwog ein neues Gutachten und schaltete das städtische Sozialamt ein. Uta Schwarz-Österreicher zufolge erfuhr es erst durch das Gericht von dem Fall. Der Nachbar erinnert sich aber, dass es telefonischen Kontakt gegeben habe – möglicherweise aber auch mit dem Kreis.

Emma H. hatte sich vom Medizinischen Dienst schlecht behandelt gefühlt. Keine halbe Stunde sei die Gutachterin bei ihr gewesen. Sie sei weder auf ihre Krankheiten noch auf ihre Lebensumstände eingegangen, klagte die alte Frau im Oktober in einem Schreiben – aus ihrer Sicht „unterlassene Hilfeleistung“, dazu auf Grundlage falscher Behauptungen.

„In meiner Kellerwohnung droht mir die soziale Verwahrlosung“, schrieb Emma H. der AOK im Dezember geradezu flehentlich. Ständig bestehe Gefahr, dass sie wieder stürze und hilflos daliege. Sie könne „unter den jetzigen Umständen in dieser Wohnung alleine nicht überleben“. Emma H.s Nachbar ist erschüttert „über die Kälte, mit der die AOK diesen Fall behandelt und Hilfe immer wieder abgewehrt hat“. Doch die Gutachterin kam nicht auf jene 46 Minuten täglichen Hilfebedarf, die nötig sind, um eine „erhebliche Pflegebedürftigkeit“ anzuerkennen.

Aus der Klageschrift ergäben sich „keinerlei neuen Aspekte im Bezug auf den grundpflegerischen Hilfebedarf“, heißt es in der Stellungnahme der AOK ans Gericht. Die geschilderten Umstände seien in erster Linie der „hauswirtschaftlichen Versorgung“ zuzuordnen, der „wegen der Sturzgefährdung geltend gemachte“ Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf nicht zu berücksichtigen.

Paul Butz, Leiter des „Kompetenzzentrums Pflege“ der AOK-Bezirksdirektion Neckar-Alb, geht auf den konkreten Fall mit Hinweis auf den Datenschutz nicht ein. Doch er sieht durchaus das Problem: „Allein lebende ältere Menschen haben oft niemanden, aber ihr Hilfebedarf genügt nicht für eine Eingruppierung in eine Pflegestufe.“ Es frage sich, ob die Definition der Pflegebedürftigkeit noch zeitgemäß sei.

Dr. Bettina Wienhues hatte sich vergebens für ihre Patientin eingesetzt. „Es ist traurig, wenn ältere Frauen keinen Pflegeplatz bezahlen können, obwohl sie immer gearbeitet haben“, findet die Hausärztin. So könne es nicht weiter gehen, die Gesellschaft müsse sich daran messen lassen, wie sie mit Älteren umgeht.

Pflegebedürftig im Sinn des Sozialgesetzbuchs

Als pflegebedürftig gilt, wer „in erheblichem Maß Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens braucht“. Das klärt der Medizinische Dienst der Krankenkasse.

Es gibt drei Pflegestufen: Stufe I, wenn 46 Minuten Hilfe am Tag (mit Hauswirtschaft 90 Minuten) für Körperpflege, Nahrungsaufnahme und Mobilität nötig sind. Stufe II: drei Stunden, Stufe III: fünf Stunden.

Das Sozialamt bezahlt, wenn das eigene Einkommen und das Pflegegeld für ambulante Pflege oder Heim nicht reichen.

Beratung in Tübingen: bei der städtischen Koordinationsstelle für Senioren, Fruchtschranne 5 oder der IAV-Stelle, Kirchgasse 1.

Welche Erfahrungen haben Sie bei der Einstufung der Pflegestufe gemacht? Schreiben Sie uns eine E-Mail mit dem Stichwort "Pflege" an redaktion@tagblatt.de oder per Post an Redaktion SCHWÄBISCHES TAGBLATT, Uhlandstraße 2, 72072 Tübingen.

 

20.05.2010 - 08:30 Uhr | geändert: 20.05.2010 - 18:18 Uhr

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