Tübinger Strafrechtler: Kauf von Steuersünder-CD ist nicht strafbar
Bei der Berliner Staatsanwaltschaft sind Strafanzeigen eingegangen gegen Mitglieder der Bundesregierung wegen des Verdachts der Hehlerei. Das TAGBLATT fragt nach deren Erfolgsaussichten.
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Hans-Joachim Lang
Tübingen. Macht sich ein Finanzminister wegen Hehlerei strafbar, wenn er einem Datendieb eine Computerdiskette abkauft, die Bankdaten von vermuteten Steuersündern enthält? „Ganz sicher nicht“, sagt Prof. Hans-Ludwig Günther auf Anfrage des TAGBLATTS. Der Lehrstuhlinhaber für Strafrecht und Strafprozessrecht verweist auf den einschlägigen Paragrafen 259 des Strafgesetzbuchs. Dort wird Hehlerei als Erwerb einer gestohlenen „Sache“ definiert. Juristen verstehen im Kontext dieser Bestimmung unter einer Sache nur einen „körperlichen Gegenstand“. Im konkreten Fall also nur die CD, nicht aber die darauf gespeicherten Informationen.
Der Streit über den Kauf von CDs mit Steuersünder-Daten geht weiter. Baden-Württemberg will erst nach der Mappus-Wahl entscheiden.
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Im Streit um die Steuersünder-CD geht es bekanntlich nicht um die Diskette als solche. Es geht vielmehr um einen Sachverhalt, der vor 139 Jahren, als das Strafgesetzbuch in Kraft trat, unvorstellbar war. Wer möchte, dass der Hehlerei-Paragraf auch für gestohlene Daten gelten soll, muss nach Ansicht Günthers das Gesetz erweitern. Als Beispiel, wie der Gesetzgeber vorgehen müsste, nennt er die Strafbestimmungen bei Sachbeschädigung. Vor zweieinhalb Jahren wurde nämlich der Paragraf 303 des Strafgesetzbuchs ergänzt um einen Paragrafen 303a, mit dem die Sachbeschädigung auch auf gelöschte, unterdrückte oder unbrauchbar gemachte Daten ausgeweitet wird.
Unbestritten ist, dass die gespeicherten Steuersünden auf kriminelle Weise beschafft wurden, ehe der Finanzminister das verlockende Angebot erhielt. „Ausspähen von Daten“, heißt der Straftatbestand, um den das deutsche Strafgesetzbuch mit einem Paragrafen 202a bereits 1986 der modernen Informationsgesellschaft angepasst wurde. Ursprünglich betraf der Paragraf 202 nur das verletzte Briefgeheimnis.
Sollte der Datenkauf Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung werden, muss es den Steuereintreibern nicht bang werden, vermutet der Tübinger Strafrechtler. In den bisherigen Gerichtsentscheidungen niedrigerer Instanzen wurden illegal erworbene Daten als Beweismittel akzeptiert. Bei der Abwägung von Datenschutz und Steuergerechtigkeit spielt der Schutz der Privatsphäre eine geringere Rolle, je höher der Betrag der auf kriminelle Weise hinterzogenen Steuer ist.
Hans-Ludwig Günther Privatbild
Und das Problem des möglichen Anreizes für Nachahmungstäter? Gerade darum sähe es Hans-Ludwig Günther lieber, wenn der Hehler-Paragraph auch auf den Datenerwerb ausgedehnt würde und Probleme mit den Steuerflüchtlingen durch Abkommen mit Staaten wie der Schweiz, Liechtenstein oder Luxemburg direkt geregelt würden.