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Rote Karte für Hooligans

Bundesgerichtshof: Verdacht auf Gewaltbereitschaft reicht für Stadionverbot

Fußball-Fans müssen nicht zwingend randalieren, um Stadionverbot zu erhalten. Der Bundesgerichtshof bestätigte eine Sperre für einen Bayern-Fan.

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Karlsruhe Fußballfans können schon beim Verdacht auf Gewaltbereitschaft mit einem bundesweiten Stadionverbot belegt werden. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) genügt es, wenn objektive Tatsachen wie die Mitgliedschaft in einer für Randale berüchtigten Fangruppe Störungen befürchten lassen. Es ist nicht erforderlich, dass der Fußballfan strafrechtlich verurteilt wurde.

Mit dem Urteil wurde eine Stadionsperre für einen FC-Bayern-Anhänger bestätigt. Er war am 25. März 2006 zum Spiel der Bayern gegen den MSV Duisburg gereist. Der MSV verlor. Ein Teil der Bayern-Fans randalierte anschließend. Gegen einen der festgenommenen Fans sprach der MSV Duisburg ein zweijähriges bundesweites Stadionverbot aus. Seine Dauerkarte wurde eingezogen. Als das Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde, verlangte der Fan die Überprüfung der Stadionsperre, wie es die Richtlinien des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) vorsehen. Er sei bei den Auseinandersetzungen nicht dabei gewesen.

Der BGH betonte, dass ein Fußballverein Zuschauern nicht willkürlich den Zutritt zum Stadion verweigern dürfe. Vielmehr müsse wegen der Gleichbehandlung ein auf Tatsachen gestützter sachlicher Grund für ein Hausverbot bestehen. Solch ein Grund liege vor, wenn weitere Störungen zu befürchten seien. Die Richter argumentierten, dass Fußballspiele häufig Anlass von Ausschreitungen seien. Weil die Stimmung zwischen rivalisierenden Gruppen aufgeheizt sei, dürften die Vereine potenziellen Störern den Zutritt verwehren. Der Kläger sei nicht zufällig in die gewaltbereite Gruppe geraten, sondern sei Teil dieser Gruppe gewesen. Das begründe die Annahme, "dass er sich bei Fußballspielen in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewegt". Der Vorsitzende Richter Wolfgang Krüger betonte, die Vereine hätten im Interesse aller Zuschauer für einen störungsfreien Ablauf der Spiele zu sorgen.

Der Sicherheitsbeauftragte des DFB, Helmut Spahn sieht durch das Urteil die Linie des DFB bestätigt. Stadionverbote stellten eine wichtige Präventiv-Maßnahme dar, um die Sicherheit in den Stadien zu gewährleisten. Auch die Gewerkschaft der Polizei (GdP) begrüßte die BGH-Entscheidung. (Az.: BGH V ZR 253/08). AP

31.10.2009 - 08:30 Uhr
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