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Mit Nebelkerzen gegen Arbeitslose

Als „beschönigendes, verhüllendes Wort“ definiert der Duden den aus dem Griechischen stammenden Begriff „Euphemismus“. Ein Beispiel für solch ein „Hüllwort“: Wenn jemand „einschlafen“ sagt – und „sterben“ meint.

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Volker Rekittke

Kein einzelnes Wort, vielmehr eine Aneinanderreihung von höchst irreführenden Begriffen ist Anwärter auf den Titel „Euphemismus des Jahres“: das „Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“, dessen erster Teil am 28. Dezember vergangenen Jahres in Kraft trat.

Nun sind Politiker, das ist bekannt, stets überaus findig, wenn es ums sprachliche Aufhübschen oder Verschleiern geht. Doch was sich die schwarz-gelbe Bundesregierung diesmal geleistet hat, ist schon besonders dreist: Es ging nie um bessere Chancen für Arbeitslose, sondern schlicht ums Kürzen. Um 16 Milliarden Euro gestutzt werden die Mittel für Arbeitsmarktpolitik in diesem und den kommenden drei Jahren. Ausgerechnet Arbeitslose tragen den größten Batzen des 80-Milliarden-Euro-Streichungspakets – geschnürt zur Finanzierung des ersten Rettungsschirms für die Banken und ihre Eigner.

Dieser Tage nun verschickte die für Tübingen und Reutlingen zuständige Arbeitsagentur den Hinweis, dass die Änderungen beim Thema „Gründungszuschuss“ zum Januar in Kraft getreten sind. Damit gilt für Arbeitslosengeld-Bezieher, die Existenzgründer werden wollen: Den Gründungszuschuss gibt es nur noch dann, wenn ein „Restanspruch“ auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen (bisher 90 Tage) besteht. Nur noch in den ersten sechs Monaten (bisher neun Monate) erhalten Existenzgründer den Zuschuss in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes plus 300 Euro monatlich. Wie bisher müssen gründungswillige Arbeitslose zudem die „Tragfähigkeit der Geschäftsidee durch die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle“ nachweisen – wie auch ihre „persönliche Eignung zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit“. Näheres erfahren künftige Mini-Unternehmer bei ihrem Arbeitsvermittler.

Das Wichtigste aber stand nicht in der Mitteilung, die den Medien mit freundlicher Bitte um Veröffentlichung zuging: Wurde der Gründungszuschuss bisher stets gewährt, wenn die Voraussetzungen vorlagen, hängt das ab sofort vom Kassenstand der Arbeitsagentur ab. Aus der Muss- wurde eine Kann-Bestimmung („Ermessensleistung“). Und die Mittel wurden drastisch gekürzt – allein im hiesigen Arbeitsamtsbezirk (die Landkreise Tübingen und Reutlingen) von elf Millionen im vergangenen Jahr auf aktuell gerade noch etwas mehr als vier Millionen Euro.

Nebelkerzen überall. Deshalb hier ein Umformulierungs-Vorschlag: Zwecks besseren Durchblicks sollte die 16-Milliarden-Euro-Kürzungsorgie umbenannt werden in „Gesetz zum Schutz der Profitchancen von zockenden Bankern auf Kosten von Arbeitslosen“.

18.01.2012 - 08:30 Uhr | geändert: 18.01.2012 - 08:40 Uhr

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